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Energiekostenzuschuss II

Es können schon Vorbereitungen für den Antrag vorgenommen werden.

Letzte Woche wurde (endlich) der Entwurf der Förderungsrichtlinie zum Energiekostenzuschuss II veröffentlicht. Die finale Genehmigung durch die Europäische Kommission ist allerdings noch immer ausständig. Der vorläufige Entwurf, die dazugehörigen FAQs sowie eine Berechnungshilfe für die Basisstufe 1 können auf der aws Homepage unter folgendem Link abgerufen werden:

https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss-2/

Da die Zeitfenster für die Antragstellung von der AWS bereits größtenteils vergeben wurden und diese mit 7. Dezember 2023 enden, möchten wir die Eckpunkte der vorläufigen Richtlinie wie folgt zusammenfassen (Änderungen sind nach wie vor möglich):

  • Einen Antrag stellen kann nur derjenige, der zwischen 16. Oktober 2023 und 2. November 2023 eine Voranmeldung auf der AWS Homepage gemacht hat.
  • Die Antragstellung erfolgt über den AWS Fördermanager.
  • Es gilt das first come first serve Prinzip.
  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Förderfähige Unternehmen: gewerbliche, industrielle und gemeinnützige Unternehmen aller Größen und aller Branchen.                                                                                Ausgeschlossen sind: freie Berufe, Unternehmensneugründungen ab 1. Jänner 2022
  • Es gibt 2 Förderungsperioden:
    • Förderungsperiode 1 (1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023) und
    • Förderungsperiode 2 (1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023)
  • Die Antragstellung bezieht sich auf beide Förderungsperioden. Im Antrag sind die IST Zahlen der Förderungsperiode 1 anzugeben. Die Zuschusshöhe der Förderungsperiode 2 wird mit 175% der auf IST Kostenbasis ermittelten Zuschusshöhe der Förderungsperiode 1 festgelegt. Die tatsächliche Abrechnung der Förderungsperiode 2 erfolgt im 1. Halbjahr 2024.
  • Es erfolgt ein Vergleich mit den Zahlen des Jahres 2021. Wer bereits einen Energiekostenzuschuss 1 beantragt hat, hat diese Zahlen bereits ermittelt.
  • Gefördert werden Mehrkosten für die Monate Jänner bis Dezember 2023 zum Vergleichsjahr 2021.
  • Förderbare Energiekosten: Treibstoffe (Benzin & Diesel), Strom, Erdgas, Wärme und Kälte, Heizöl, Hackschnitzel, Holzpellets.
  • Ab einer Zuschusshöhe von 125.000 Euro in der Basisstufe muss ein negatives EBITDA vorliegen oder eine EBITDA Absenkung von 40% im Vergleich zu 2021 vorliegen.
  • Das Kriterium der Energieintensität gilt nur in den Stufen 3 und 4.
  • Es besteht die Selbstverpflichtung zu Energiesparmaßnahmen:
    • Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich
    • Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Außentüren
    • Unterlassen jeglicher Beleuchtung in Unternehmen im Innen- und Außenbereich zwischen 22h abends und 6h morgens.
  • Es besteht die Verpflichtung zu steuerlichem Wohlverhalten.
  • Es gibt eine Beschränkung von Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer für 7 Monate ab Veröffentlichung dieser Richtlinie.
  • Für die Antragstellung ist ein Feststellungsbericht eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters notwendig.
  • Bei Zuschüssen der Basisstufe bis 15.000 Euro wird ein Antragskostenersatz iHv. 500 Euro pro Förderungsperiode mitausbezahlt.
  • Die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

 

Solange die Richtlinie und somit die genauen Voraussetzungen des Energiekostenzuschusses nicht vorliegen, können wir als Steuerberater leider keinen Feststellungsbericht erstellen.

Wir bitten Sie aber trotzdem, die Unterlagen für die Berechnung vorzubereiten, die auf der AWS Homepage angeführte Berechnungshilfe bereits auszufüllen, den Antrag im AWS Fördermanager vorzubereiten und uns alle diese Unterlagen zur Überprüfung zukommen zu lassen. Für die Bestätigung der Anträge benötigen wir laut Richtlinienentwurf auch die in der Berechnungshilfe angeführten Rechnungen. So können wir zeitnah Ihre Unterlagen überprüfen und die Feststellungsberichte vorbereiten.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

 

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