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Corona: Prüfung von Covid-19-Förderungen
Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19- Pandemie (CFPG) wird die nachträgliche Kontrolle der unterschiedlichen Förderungen zur Bewältigung der COVID-19 Krise ermöglicht.
Diese Überprüfung, ob alle Fördervorgaben eingehalten wurden, wird in der Regel im Rahmen von Außenprüfungen durch das Finanzamt durchgeführt werden.
Aufgrund des CFPG (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz) werden folgende Förderungen kontrolliert:
- Finanzielle Maßnahmen auf Grundlage des ABBAG-Gesetzes:
- Zuschüsse (Fixkostenzuschuss I+II, Verlustersatz, Lockdown-Umsatzersatz, Ausfallsbonus)
- Haftungen betreffend Finanzierungen, für die die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig übernommen haben
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds
- Kurzarbeitsbeihilfen
- Förderungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds
- Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler
- COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen
Da es sich bei den oben genannten Förderungen nicht um Abgaben oder Steuern, sondern um privatwirtschaftlich vereinbarte Maßnahmen handelt, bestehen folgende gesetzliche Vorgaben:
- Das Finanzamt handelt bei der Förderungsprüfung nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind dennoch sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenpflichtige ist daher verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
- Die Überprüfung erfolgt in der Regel im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen, wie etwa einer Außenprüfung oder Nachschau, und zwar durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer oder der Lohnsteuer (im Fall der Kurzarbeitsbeihilfe) zuständige Finanzamt. Das Finanzministerium kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG-Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau vorgesehen ist.
- Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG, gegen die Prüfung selbst oder gegen deren Ergebnis kann nicht erhoben werden. Bringt die Prüfung Zweifel hervor (etwa wegen fehlerhafter Unterlagen oder Falschberechnungen), ist ein Prüfbericht zu erstellen, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird.
- Eine zu hoch ausbezahlte Förderung wird von der Förderstelle mit Zinsen zurückgefordert. Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) muss das Finanzamt eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Darüber hinaus können sich finanzstrafrechtliche Folgen aus einer Falschbeantragung einer Förderung ergeben.