GUT ARCHIVIERT.
Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.
Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitskräfteüberlassung
Bei Arbeitskräfteüberlassung (Personalbereitstellung, Personalleasing) stellt ein Arbeitsgeber (Überlasser) seine Arbeitskräfte einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung.
Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft folgende Inhalte mitzuteilen:
den Beschäftiger
anwendbarer Kollektivvertrag und die Einstufung
die Lage der Normalarbeitszeit
gebührendes Entgelt und Aufwandsentschädigungen
die Art der Arbeit
Dauer der Überlassung
Zeitpunkt der Arbeitsantritts, Ort der Arbeitsaufnahme
Hinweis, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind
Haftung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz:
Gemäß § 14 Abs. 1 AÜG haftet der Beschäftigter für die gesamten der überlassenen Arbeitskraft zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürge (im Sinne des § 1355 ABGB).
Hat der Beschäftigter gemäß § 67a Abs 3 Z 2 ASVG Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an das Dienstleistungszentrum überwiesen, so reduziert sich die Haftung anteilig um die überwiesenen Beiträge.
Der Beschäftiger kann den Werklohn aufsplitten und nur 75% an den Überlasser überweisen. Die restlichen 25% (20% Sozialversicherung und 5% Finanzbehörde) kann er mit schuldbefreiender Wirkung an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum überweisen.
Es besteht keine Haftung des Beschäftigers, wenn sich sein Überlasser zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmensliste (HFU-Liste) befindet.
Wann entfällt somit die Haftung des Beschäftigers:
- wenn der Überlasser zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmensliste (HFU-Liste) aufscheint oder
-bei Zahlung von 25 % an die Wiener Gebietskrankenkasse (wie oben angeführt)
Welche Unterlagen muß sich der Beschäftiger zu Beginn des Vertragsverhältnisses vom Überlasser besorgen:
- Kopie der Anmeldung des Dienstnehmers bei der GKK durch den Überlasser (bei inländischen Personalvermittlern)
-Überlassungsmitteilung
- A1 Formular (bei ausländischen Personalvermittlern)
- bei ausländischen Arbeitnehmern: Sicherstellung, dass alle erforderlichen Bewilligungen zur Beschäftigung vorhanden sind
-bei grenzüberschreitender Überlassung: Beschäftiger muss alle Lohnunterlagen bereithalten (Lohnunterlagen: Dienstvertrag, Unterlagen betreffend der Lohneinstufung, Kopie der Anmeldung zur Pflichtversicherung, Lohnzettel, Lohnkonto, Lohnzahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen,
§ Verwaltungsrechtliche Haftung
Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung muss der Beschäftiger sicherstellen, dass ausländische Arbeitnehmer über alle erforderlichen Bewilligungen verfügen. Gemäß §7d AVRAG ist der Beschäftiger verpflichtet, alle Lohnunterlagen bereitzuhalten. Werden die erforderlichen Unterlagen nicht bereitgehalten, drohen Verwaltungsstrafen in Höhe von € 1.000 bis € 10.000.
Steuerbüro Bischof-Fuchs
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Iroh Cornelia