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Registrierkasse - Jahresbeleg 2018

Da gerade das Ende des Jahres hektisch sein kann, möchten wir Sie auf die Erstellung des Jahresbelegs der Registrierkasse hinweisen. Die Frist bis zur Überprüfung des Jahresbeleges ist der 15.02.2019

Was ist zu tun?

Zum Ende des Jahres, nach dem letzten Barumsatz, ist ein Jahresbeleg zu erstellen und zu überprüfen (Dies gilt auch für abweichende Wirtschaftsjahre). Der Monatsbeleg für Dezember gilt gleichzeitig als Jahresbeleg:
a) Dieser Beleg ist auszudrucken und sieben Jahre aufzubewahren.
b) Sollte der Jahresbeleg elektronisch erstellt werden und über das Registrierkassen-Webservice an FinanzOnline übermittelt werden, entfällt der Ausdruck und die Aufbewahrung.

In beiden Fällen sind sie verpflichtet eine Überprüfung des Manipulationsschutzes der Registrierkasse durchzuführen. Dies erfolgt mit dem Jahresbeleg. Sowohl eine manuelle Überprüfung mittels der BMF-Belegcheck-App als auch eine automatische Überprüfung über einen Registrierkassen-Webservice ist gültig.
Diese Überprüfung hat bis zum 15.02.2019 zu erfolgen.

Umsätze über Mitternacht hinaus

Falls Sie Umsätze über Mitternacht tätigen, dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz und vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen. Voraussetzung ist, dass diese Umsätze der Buchhaltung am 31.12.2018 zugerechnet werden.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Bischof-Fuchs Team

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