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Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer bis 01.06.2018
Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ist am 15.01.2018 in Kraft getreten. Es ist die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Diverse Rechtsträger müssen bis spätestens 01.06.2018 ihre wirtschaftlichen Rechtsträger in ein neues Register eintragen. Eine Falschmeldung oder das Unterlassen der Meldung wird mit Geldstrafen von bis zu EUR 200.000,00 geahndet. Ebenso besteht eine Verpflichtung die gemeldeten Daten jährlich zu überprüfen.
Wer muss melden, und wer ist ausgenommen?
Meldepflicht besteht für alle ins Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften (OG, KG), Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und kleine Versicherungsvereine, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE), Privatstiftungen, sonstige Rechtsträger mit gesetzlich vorgesehener Firmenbucheintragung, Vereine, Stiftungen und Fonds, landesgesetzlich eingerichtete Stiftungen und Fonds, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, die im Inland verwaltet werden. Der wirtschaftlichen Eigentümer und die Überprüfung der Identität hat von den Rechtsträgern zu erfolgen.
Nicht betroffen sind protokollierte Einzelunternehmer und nicht im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften (Gesellschaften bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaften)
Von der Meldepflicht befreit sind insbesondere GmbHs und Personengesellschaften an denen ausschließlich natürliche Personen als (persönlich haftende) Gesellschafter beteiligt sind. Diese Daten werden automatisch aus dem Firmenbuch übernommen. Im Falle dass eine andere natürliche Person, die nicht im Firmenbuch eingetragen ist, Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt, muss auch bei solchen Rechtsträgern eine Meldung erfolgen. Vor allem bei Treuhandschaft ist dies der Fall.
Was wird gemeldet
Von den wirtschaftlichen Eigentümern ist der Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Funktion und Beteiligungsausmaß sowie die Art und der Umfang des Interesses zu erfassen.
Handelt es sich um eine inländische, natürliche Person reicht der Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Die Daten werden mit dem zentrales Melderegister automatisch abgeglichen.
Wirtschaftlicher Eigentümer
Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Bei Gesellschaften sind dies alle natürlichen Personen die mehr als 25 % Anteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft haben oder jene, die die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben. Eine Körperschaft bzw. juristische Person kann daher – anders als etwa im Steuerrecht – nicht wirtschaftlicher Eigentümer iSd WiEReG sein. Es gibt direkte oder indirekte wirtschaftliche Eigentümer. Ein direkter wirtschaftlicher Eigentümer ist eine natürliche Person die unmittelbar mehr als 25 % am Rechtsträger beteiligt ist. Bei einer mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft, handelt es sich um einen indirekten wirtschaftlichen Eigentümer.
In der nachfolgenden linken Grafik ist Gesellschafter A als direkter wirtschaftlicher Eigentümer und auf der rechten Grafik Gesellschafter B als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der X-GmbH anzusehen.
Sollte kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar sein, sind die Mitglieder der obersten Führungsebenen (Geschäftsführer, Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer zu erfassen. Für Stiftungen und Trusts gibt es eigene Sonderregelungen.
Wie erfolgt die Meldung
Die Meldung erfolgt über das Unternehmensserviceportal mittels Bürgerkarte oder Handysignatur. Eine Meldung durch einen Parteienvertreter kann frühestens ab 02.05.2018 erfolgen.
Sie werden auch in Kürze ein Informationsschreiben des BmF erhalten.
Für die Meldung und Überprüfung der Daten stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen
Alexander Lechleitner und Mag. Christine Bischof-Fuchs