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Elektronisch erbrachte Dienstleistungen: Vereinfachung der Umsatzsteuerabfuhrverpflichtung

Nützt ein Unternehmer den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entfällt die Verpflichtung, sich für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen in den Mitgliedsstaaten zu registrieren.

Seit 1.1.2015 sind alle elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in dem Land steuerbar, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diese gesetzliche Änderung wurde mit dem Ziel eingeführt, eine gerechtere Steueraufteilung durch die Besteuerung am Verbrauchsort und die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu erreichen. Vor dieser gesetzlichen Änderung hatten Unternehmen, die diese Leistungen aus einem EU Mitgliedstaat mit niedrigem Umsatzsteuersatz erbrachten, einen Wettbewerbsvorteil.

Mini-One-Stop-Shop MOSS


Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung müsste der Unternehmer in jedem Mitgliedsstaat, in dem er derartige Leistungen erbringt, sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen und in der Folge dort Steuererklärungen einreichen und Zahlungen tätigen. Nützt der Unternehmer den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entfällt die Verpflichtung, sich für die genannten Leistungen in den Mitgliedsstaaten zu registrieren. Der Mini-One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit, sich in einem einzigen EU-Mitgliedstaat zu registrieren und sämtliche unter die Sonderregelung fallenden Umsätze über diesen Staat zu erklären und zu bezahlen. Erbringt er neben den unter diese Sonderregelung fallende Leistungen noch andere, muss der Unternehmer sich dennoch in dem betroffenen Mitgliedsstaat registrieren.

Registrierung über FinanzOnline


Voraussetzung für die Nutzung des MOSS ist eine UID-Nummer, ein rechtzeitiger Antrag und der Unternehmer darf für die Verwendung nicht gesperrt sein. Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlandsunternehmer mit Betriebsstätten in Österreich können Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung wählen. Des Weiteren kann Österreich als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt werden, wenn der Unternehmer weder den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte innerhalb der EU hat. Die Antragstellung für die Registrierung zum MOSS erfolgt für Unternehmer mit Sitz in Österreich oder für Unternehmer aus dem Drittland mit Betriebsstätte in Österreich elektronisch über FinanzOnline, ansonsten elektronisch über das beim BMF dafür eingerichtete Portal.

Erklärungszeitraum ist Kalendervierteljahr

Über den MOSS können alle anfangs erwähnten erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten erklärt werden, sofern der Unternehmer in dem Mitgliedsstaat weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr und die Erklärung ist bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben. In der Erklärung sind die UID-Nummer, die unter den MOSS fallenden Umsätze, die darauf anwendbaren Steuersätze, die zu entrichtende Steuer - aufgegliedert nach Mitgliedsstaaten - und die gesamt zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters sind die Beträge in der Steuererklärung in Euro anzugeben. Erklärungen müssen auch in jenen Fällen abgegeben werden, wenn der Unternehmer in einem Erklärungszeitraum keine unter die Sonderregelung fallende Leistungen erbringt (Nullmeldungen).

Bei der Registrierung und der Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Mini-One-Stop-Shop unterstützen wir Sie gerne!

Hinweis
: Wenn die Leistung eines Unternehmers über das Portal (z.B. Appstore, Marktplatz, etc.) eines anderen Unternehmers vertrieben wird und der Portalbetreiber als Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden anzusehen ist, so trägt der Portalbetreiber die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für die Leistung gegenüber dem Endkunden. Der Unternehmer leistet nur an den Portalbetreiber.

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