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Klarstellungen zur Registrierkassenprämie

Wer im Zusammenhang mit dieser Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann eine steuerliche Prämie in Anspruch nehmen.

Dazu ergingen nun einige Informationen des Finanzministeriums.

  1. Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Prämie wurde mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 bis zum 31.3.2017 verlängert.

  2. Die Prämie steht in Höhe von € 200 für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine sogenannte Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, zu und kann mit dem Beilagenformular E 108 c beantragt werden. Im Fall eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, beträgt die Prämie zumindest € 200 pro Kassensystem, maximal jedoch € 30 pro Eingabestation. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die Prämie für das Kassensystem somit nach der Zahl der Eingabestationen.

    Beispiel
    Unternehmer X schafft für die Betriebsstätte A ein Kassensystem mit 8 Eingabestationen an. Für die Betriebsstätte B schafft X zwei Registrierkassen an. Da die Prämie an die jeweilige Erfassungseinheit anknüpft, der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, bestehen im vorliegenden Fall 3 solche Einheiten (eine für das Kassensystem in Betriebsstätte A und zwei für die Registrierkassen in Betriebsstätte B). Die Prämie beträgt in Summe € 640 (je € 200 für die beiden Registrierkassen und € 240 für das Kassensystem mit 8 Eingabestationen).

  3. Zu beachten ist, dass die Prämie auch für die Anschaffung einer Teilkomponente eines elektronischen Aufzeichnungssystems zusteht, somit also etwa auch bei Anschaffung einer App für einen schon vorhandenen Laptop zur Nutzung einer „Registrierkassenfunktion“ oder bei Anschaffung eines Belegdruckers.

  4. Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung.

  5. Um in den Genuss der Prämienbegünstigung zu kommen, ist es jedoch unbedingt notwendig, dass die angeschaffte Registrierkasse bzw. das Kassensystem auch tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommt bzw. zum Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Weiters muss die Anschaffung bereits erfolgt sein, wobei der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebend ist. Die Bestellung ist für die Inanspruchnahme der Prämie daher noch nicht ausreichend.

  6. Wird eine Registrierkasse bzw. ein Kassensystem zu einem Preis von nicht mehr als € 400 angeschafft und werden die Anschaffungskosten in voller Höhe abgesetzt, kann der Betrag – anders als bei sonstigen geringwertigen Wirtschaftsgütern – stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.

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