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Baubranche: Änderungen in der Haftung ab 1.1.2017
Lohn- und Sozialdumping wird durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) bekämpft. Ab 1.1.2017 gilt eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich.
Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen. Kontrollorgane der Gebietskrankenkassen, der Finanzpolizei und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) überprüfen , ob jeder Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, das ihm zustehende Entgelt erhält. Von den Kontrollen sind nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch ausländische Arbeitgeber betroffen, die zwar ihren Firmensitz nicht in Österreich haben, aber ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen.
Der Arbeitgeber macht sich im Wesentlichen immer dann strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive aller weiteren Gehaltsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen leistet.
Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft
Ab 1.1.2017 gilt nun eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können dabei den Auftraggeber in Anspruch nehmen, unabhängig davon ob dieser Auftraggeber ein Generalunternehmer, ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Privatkunde ist.
Die Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:
- Jeder Auftraggeber haftet hinsichtlich der bei seinem direkten Auftragnehmer beschäftigten Arbeitnehmer
- Die Haftung tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt ist
- Die Haftung ist beschränkt auf jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer Bauarbeiten erbringt
- Die Haftung umfasst Entgeltansprüche, sofern es sich um Mindestansprüche (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) handelt, sowie BUAG-Zuschläge, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge.
- Die Haftung ist aber – im Gegensatz zu vergleichbaren Haftungsbestimmungen – an die Einhaltung von Fristen gebunden. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von acht Wochen der BUAK mitteilen, dass er unbefriedigte Entgeltansprüche hat (das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht dem BUAG unterliegt) und diese Ansprüche innerhalb von neun Monaten gerichtlich geltend machen.
Um eine etwaige Haftung zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Auftragnehmer zu beauftragen, der Arbeitnehmer mit österreichischem Arbeitsvertragsstatut (also keine Entsandten) einsetzt. Da die Haftung nur die Arbeitnehmer des eigenen (direkten) Auftragnehmers betrifft, kann die Haftung dadurch ausgeschlossen werden.