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Lieferung in das EU-Ausland
Bei einer Lieferung in das EU-Ausland ist der buchmäßige Nachweis eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.
Eine entgeltliche Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes (die nicht nur vorübergehend ist), beginnend in Österreich in das EU-Ausland durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer ist eine innergemeinschaftliche Lieferung. Diese ist umsatzsteuerfrei, weshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Der Unternehmer hat das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzuweisen und zusätzliche Aufzeichnungen der Beförderung und der Versendung zu führen. Kann der buchmäßige Nachweis nicht erbracht werden, so schuldet das liefernde Unternehmen die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer, sofern der Unternehmer die materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Der buchmäßige Nachweis ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit, welcher auch nachträglich berichtigt werden kann.
Der Unternehmer hat folgende Buchnachweise zu erbringen bzw. folgende Aufzeichnungen zu führen:
- Name, Anschrift und die UID des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;
- Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung;
- Tag der Lieferung;
- Vereinbartes Entgelt bzw. bei vereinnahmter Entgeltbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung;
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung;
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Beförderung
- Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- Handelsüblicher Beleg mit dessen Hilfe der Bestimmungsort feststellbar ist (Lieferschein)
- Bei einer Lieferung mit dem eigenen Fahrzeug durch den Unternehmer oder eines Mitarbeiters: original unterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 5 der Umsatzsteuerrichtlinien)
- Bei Abholung der Waren durch den Abnehmer oder einer von ihm beauftragten Person: original unterschriebene Verbringungserklärung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 6 der Umsatzsteuerrichtlinien), Feststellung der Identität der abholenden Person, Anfertigung einer Kopie des Reisepasses oder Führerscheins und eine Spezialvollmacht, die die abholende Person zur Abholung berechtigt
- Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- Versendungsbelege (zB.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen)
- Bei Unzumutbarkeit dieser Voraussetzungen: Nachweiserbringung wie bei der Beförderung