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Stiften von Liegenschaften: Was ist steuerlich zu beachten?
Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an eine inländische privatrechtliche Stiftung eine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5% zu entrichten, sofern eine entsprechende Offenlegung bei den Finanzbehörden vorliegt.
Zuwendungen von Liegenschaften unterliegen zwar nicht der Stiftungseingangssteuer, jedoch im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% für unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen. Bei entgeltlichen Zuwendungen fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.
Grundstückzuwendung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich?
Daher ist in einem Schritt zu prüfen, ob die Grundstückzuwendung als unentgeltlich (= Gegenleistung beträgt maximal 30% des Grundstückswerts), teilentgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 30% und nicht mehr als 70% des Grundstückswerts) oder entgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 70% des Grundstückswerts) einzustufen ist.
Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen, wie dies der Regelfall bei einer Zuwendung von Liegenschaften an die Privatstiftung sein wird, wird die „ursprüngliche“ Grunderwerbsteuer laut Stufentarif
- für die ersten 250 000 Euro 0,5%,
- für die nächsten 150 000 Euro 2% und
- darüber hinaus 3,5%