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Stiften von Liegenschaften: Was ist steuerlich zu beachten?

Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an eine inländische privatrechtliche Stiftung eine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5% zu entrichten, sofern eine entsprechende Offenlegung bei den Finanzbehörden vorliegt.
Zuwendungen von Liegenschaften unterliegen zwar nicht der Stiftungseingangssteuer, jedoch im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5% für unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen. Bei entgeltlichen Zuwendungen fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent an, weshalb die Grunderwerbsteuer 3,5% der Gegenleistung beträgt.

Grundstückzuwendung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich?

Daher ist in einem Schritt zu prüfen, ob die Grundstückzuwendung als unentgeltlich (= Gegenleistung beträgt maximal 30% des Grundstückswerts), teilentgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 30% und nicht mehr als 70% des Grundstückswerts) oder entgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 70% des Grundstückswerts) einzustufen ist.

Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen, wie dies der Regelfall bei einer Zuwendung von Liegenschaften an die Privatstiftung sein wird, wird die „ursprüngliche“ Grunderwerbsteuer laut Stufentarif

  • für die ersten 250 000 Euro 0,5%,
  • für die nächsten 150 000 Euro 2% und
  • darüber hinaus 3,5%
um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer fälligen Gegenleistung erhöht. Diesbezüglich gilt zu beachten, dass eine allfällige Gegenleistung die Bemessungsgrundlage des Stiftungseingangssteueräquivalents reduziert.

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