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Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus CH und LIE: Entscheidung bis 31.3.2016 erforderlich!
Durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz sind die österreichischen Kreditinstitute verpflichtet, am 31.12.2016 Meldungen über Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein in Höhe von zumindest 50.000 auf Konten und Depots an die Finanz zu erstatten.
Diese Verpflichtung gilt für Zeiträume
- zwischen 1.7.2011 und 31.12.2012 aus der Schweiz bzw.
- zwischen 1.1.2012 und 31.12.2013 aus Liechtenstein
Als Kapitalzuflüsse werden angesehen
- Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
- Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
- Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung
- Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots
Anonyme Einmalzahlungen
Möchte der Inhaber der Konten und Depots eine anonyme Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung zum Zwecke der Nachversteuerung wählen, so hat eine unwiderrufliche Erklärung an das Kreditinstitut bis zum 31.3.2016 zu erfolgen. Die Einmalzahlung ist in Höhe von 38 % der meldepflichtigen Zuflüsse zu entrichten. Das Kreditinstitut muss die Steuer bis zum 30.9.2016 einbehalten und abführen. Aufgrund der Abfuhr der Steuer ist die Bank dann nicht mehr verpflichtet, eine Meldung an die Finanz abzugeben.
Selbstanzeige vor Meldung durch das Kreditinstitut
Wird die anonyme Einmalzahlung nicht gewählt, so sollte bei nicht ordnungsgemäßer Versteuerung der Beträge eine Selbstanzeige erstattet werden, um die damit einhergehende strafbefreiende Wirkung zu erlangen. Die Meldung über erfolgte Kapitalzuflüsse der Bank bis 31.12.2016 gilt als Tatentdeckung durch die Behörde, deshalb sollte eine Selbstanzeige jedenfalls noch vor diesem Datum erfolgen, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu gewährleisten.