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Umwandlung in eine GmbH?
Die aufgrund der geplanten Steuerreform unter Umständen wesentlich niedrigere Einkommensteuerbelastung kann dazu führen, dass für ein Unternehmen zukünftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH vorteilhafter ist.
Aufgrund der geplanten Steuerreform, die etwa die Erhöhung der Kapitalertragsteuer bei Ausschüttungen von 25% auf 27,5% und tarifliche Anpassungen bei der Einkommensteuer vorsieht, ist zu hinterfragen, ob die GmbH noch die steueroptimale Rechtsform für ein Unternehmen ist. Durch die Steuerreform könnte die Gesamtsteuerbelastung bei der GmbH nämlich von 43,75% auf 45,625% steigen.
Nichtausschüttung von Gewinnen
Ein Grund für die Errichtung einer GmbH kann jedenfalls die Möglichkeit zur Gewinn-Thesaurierung, also zur Nichtausschüttung von Gewinnen, sein. Diese bringt dann einen Vorteil, wenn für größere Investitionen Geldmittel angespart werden sollen oder Geldmittel zur Tilgung von Kreditverbindlichkeiten benötigt werden. Aufgrund der Besteuerung der Gewinne auf Ebene der GmbH in Höhe von zunächst nur 25% Körperschaftsteuer steht dafür eine größere Liquidität zur Verfügung. Haftungsbeschränkungen zählen zwar auch zu den Vorteilen einer GmbH, diese können jedoch auch durch eine Kombination von Rechtsformen, etwa im Rahmen einer GmbH & Co KG, erreicht werden.
Steuerreform 2016
Die ab 2016 unter Umständen wesentlich niedrigere Einkommensteuerbelastung kann jedoch dazu führen, dass künftig die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH besser ist.
Der Rechtsformwechsel von der GmbH in ein Einzelunternehmen oder in eine Personengesellschaft kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, also ohne Besteuerung der stillen Reserven oder des Firmenwerts, erfolgen.
Im Rahmen der Umwandlung sind jedoch zwei Punkte besonders zu beachten:
1. Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen im Moment der Umwandlung einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 25% (zukünftig 27,5%) Kapitalertragsteuer. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die in der GmbH erwirtschafteten Gewinne auf Ebene der Gesellschafter letztmalig der Besteuerung mit Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Gäbe es diese Ausschüttungsfiktion nicht, würden zwar die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer besteuert werden, die Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter könnten jedoch durch die Umwandlung ohne KESt-Belastung auf die Gesellschafter übergehen.
2. Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung unwiderruflich verloren gehen und somit im Falle der Veräußerung des nach Umwandlung entstandenen Einzelunternehmens/Mitunternehmeranteils keine steuermindernden Aufwendungen (in Form der Anschaffungskosten) geltend gemacht werden können. Es wird der Gewinn nach den Regeln ermittelt, wie sie für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften gelten.
Inwieweit für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht, sollte mit uns ausführlich besprochen werden