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NoVA-Rückerstattung bei KFZ-Verkauf ins Ausland ab 2016 auch für Private?
Bis 31.12.2015 kann der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Bestimmung reparieren. Sollte die Frist ungenützt verstreichen, können ab 1.1.2016 auch Privatpersonen bzw. Unternehmer, die ihr Fahrzeug überwiegend privat nutzen, NoVA-Rückerstattungsanträge stellen, wenn sie das Fahrzeug ins Ausland verkaufen.
Wird ein Fahrzeug ins Ausland verkauft, so können sich derzeit nur bestimmte Personengruppen die für das Fahrzeug bezahlte Normverbrauchsabgabe (NoVA) zurückholen. Diese Bestimmung wurde nun vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben.
Die vom VfGH zu prüfende NoVA-Gesetzesstelle sah ursprünglich vor, dass bei Veräußerung eines Fahrzeugs ins Ausland eine Rückerstattung der NoVA – mit Ausnahme des Übersiedlungsgutes – nur dann möglich ist, wenn diese
durch einen gewerblichen Vermieter (nach Ende der inländischen KFZ-Vermietung),
durch einen befugten Fahrzeughändler oder
durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat,
erfolgte.
Bestimmung verfassungswidrig
Die Rückerstattungsmöglichkeit war somit für Privatpersonen und Unternehmer, die das veräußerte Fahrzeug überwiegend privat nutzten, ausgeschlossen. Aufgrund einer Beschwerde hob nun der VfGH die Bestimmung als gleichheits- und damit verfassungswidrig auf. Der VfGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass auch Privatpersonen und Unternehmern, die das Fahrzeug überwiegend privat verwendeten, eine Rückerstattung der NoVA zugänglich sein muss.
Gesetzes-Reparatur bis 31.12.2015?
Die Aufhebung der Gesetzesstelle tritt mit 31.12.2015 in Kraft; bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit, das Gesetz zu reparieren bzw. verfassungskonform zu gestalten. Sollte der Gesetzgeber diese Frist ungenützt verstreichen lassen, so können ab 1.1.2016 auch Privatpersonen bzw. Unternehmer, die ihr Fahrzeug überwiegend privat nutzten, entsprechende NoVA-Rückerstattungsanträge beim Finanzamt stellen, wenn sie das Fahrzeug ins Ausland veräußern.