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Bundesfinanzgericht beantragt Aufhebung der Schaumweinsteuer

Sektproduzenten haben gegen die Schaumweinsteuer berechtigte Bedenken angemeldet. Das Bundesfinanzgericht hat nun in ihrem Sinne entschieden, weil es die Schaumweinsteuer für verfassungswidrig hält.

In dem Beschluss vom 27.1.2015 wurde dem Antrag eines Sektproduzenten, die Schaumweinsteuer wegen Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, weitgehend Recht gegeben. Danach würde durch die Schaumweinsteuer die Eigentumsgarantie verletzt, keine Verhaltensänderung im Gesundheitsbereich erreicht und der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Das Bundesfinanzgericht hat bemängelt, dass sich die Schaumweinsteuer auf eher preiswerte Sekte wesentlich stärker auswirkt, als etwa auf teure Champagner. Erschwerend kommt hinzu, dass  der Verkauf von Prosecco Frizzante/Perlwein nicht der Schaumweinsteuer unterliegt. All dies führt zu einer Marktverzerrung zu Lasten jener Sekterzeuger, die im unteren bis mittleren Preissegment anbieten.

Gesundheitsschädlicher Alkoholkonsum?

Das Argument, dass die Schaumweinsteuer im öffentlichen Interesse liege, weil dadurch der gesundheitsschädliche Alkoholkonsum eingedämmt wird, ist unzutreffend, da nach Darstellung des Schaumweinproduzenten von jedem Österreicher alle 14 Tage ein Glas Sekt getrunken wird. Außerdem wird der Sekt durch den Prosecco Frizzante/Perlwein ersetzt. Allein mit der Besteuerung von Schaumwein lässt sich somit eine Verhaltensänderung im Bereich der Gesundheit nicht erreichen. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber die Absicht eines möglichst hohen Steuereinkommens verfolge und dies einen hohen Konsum voraussetzt.

Steuerberechnung mit Rechenfehler


Weiters hebt das Gericht hervor, dass die Steuerberechnung aufgrund eines Rechenfehlers unrichtig ist. Statt des berechneten Steuereinkommens von mehr als € 29. Mio. sieht das Bundesfinanzgericht maximal € 18 Mio. Einnahmen. Zieht man davon den zu erwartenden Rückgang des Schaumweinkonsums von rund 30 Prozent ab, verbleiben jährliche Steuereinnahmen von rund € 13 Mio. als Einnahmen. Deshalb stehen die fiskalischen Nutzen der Schaumweinsteuer in keinem Verhältnis zu den Verwaltungskosten für die Einhebung.

Das Bundesfinanzgericht hat daher angeregt, dass der Verfassungsgerichtshof die Schaumweinsteuer wegen Verfassungswidrigkeit aufheben möge.

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