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Deutsches Mindestlohngesetz (MiLoG) ab 1.1.2015
Deutschland hat mit 1.1.2015 einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 pro Stunde eingeführt. Das ist auch für österreichische Betriebe von Bedeutung, da von diesem Gesetz auch ausländische Dienstgeber betroffen sind, deren Dienstnehmer in Deutschland für Arbeiten eingesetzt werden.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Ab 1.1.2015 gilt der Mindestlohn flächendeckend für alle Arbeitnehmer die in Deutschland tätig werden (egal woher der Dienstgeber kommt) und egal ob der Arbeitnehmer befristet, teilzeit- oder vollbeschäftigt ist. Der Mindestlohn gilt auch für geringfügig Beschäftigte Dienstnehmer.
Für Lehrlinge, Langzeitarbeitslose und Pflichtpraktikanten gilt dieser Mindestlohn NICHT.
Für welchen Zeitraum besteht der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn ist für die gesamte Dauer des Arbeitseinsatzes inklusive An- und Abfahrt (also ab Grenzübertritt wieder bis Grenzübertritt) verpflichtend (z.B. auch für Transitlieferungen mit Fahrten übers Deutsche Eck!).
Wohin und was muss gemeldet werden?
Neben dem Mindestlohn sind für - taxativ aufgezählte Branchen - für ausländische (somit auch österreichische) Arbeitgeber Meldepflichten VOR Arbeitsbeginn zu beachten!
Vor Beginn der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Deutschland muss eine schriftliche Meldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden (Formular Nr. 033035 siehe unten). Das ausgefüllte Formular ist per Fax oder per Post an die Bundesfinanzdirektion West zu übermitteln.
Für Güter- und Personenbeförderungen genügt es einen Einsatzplan vorzulegen, der bis zu 6 Monate umfassen darf. (Formular Nr. 033037)
Welche Unterlagen müssen bereitgehalten werden, und was muss aufgezeichnet werden?
Lohn- und Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in deutscher Sprache bereitgehalten werden. Dies kann beim Arbeitgeber selber sein, bzw. bei dessen Bevollmächtigten – das muss jeweils zusätzlich im Anmeldeformular bekanntgegeben werden.
Nach Aufforderung der Kontrollbehörde müssen die Unterlagen bis spätestens 7 Kalendertage nach dem Einsatz vorgelegt werden.
Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit enthalten – gesetzliche Formvorschriften gibt es keine.
Welche Strafen drohen?
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Mindestlohnzahlung, gegen die Melde-und Aufzeichnungspflichten, bei Behinderungen der behördlichen Kontrollen sowie bei fahrlässigem/wissentlichem Einsatz eines Subunternehmers oder Nachunternehmers, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, sind Bußgeldzahlungen im MiLoG vorgesehen: Diese betragen
- bei Verstößengegen Mindestlohnzahlung/Auftraggeberpflichten: bis € 500.000,--
- bei Verstößen gegen Melde/Aufzeichnungspflichten: bis € 30.000,--
Nützliche Links in Bezug auf Mindestlohntarife, Übergangsregelungen und Meldeverpflichtungen:
Übersicht allgemeinverbindliche Tarifverträge:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht
Dann anklicken:
Tarifverträge
Branchenübersicht über bestehende Branchenmindestlöhne (mit Stundenlöhnen!), die noch bis zum 31.12.2016 vom gesetzlichen Mindestlohn abweichen können:
https://www.der-mindestlohn-gilt.de/ml/DE/Startseite/start.html
Dann anklicken:
Fakten
Branchenübersicht
Meldepflichtige Branchen, Meldepflicht, Formular und Merkblätter zur Meldepflicht:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Meldungen-bei-Entsendung/meldungen-bei-entsendung_node.html
https://www.deutscherentenversicherung.de
Dann anklicken:
Infos für Experten
Arbeitgeber und Steuerberater
Meldeverfahren nach der DEÜV
Sofortmeldung
https://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formulare-merkblaetter_node.html
Dann anklicken:
Arbeit
AEntG, AÜG; MiLoG Meldungen
Gewünschtes Formular anklicken:
ZB. Nr. 033035, 033037
Grundinformationen:
https://www.lohn-info.de/mindeslohn-gesetzlich.html
Dann anklicken:
Arbeitsverhältnisse
Mindestlohn
Sollten noch weitere Fragen auftauchen oder Auskünfte nötig sein, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.