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Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit 1.1.2015
Die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden nun moderner und übersichtlicher gestaltet. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten auch für bereits bestehende Altgesellschaften.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) wurde bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 geregelt und ist eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Sie entsteht immer dann, wenn sich Personen unter Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft oder von Vermögensgegenständen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.
So treten GesbRs in der Landwirtschaft, als Klein- und Mittelbetriebe, Zusammenschlüsse von Freiberuflern, aber auch in Form von Gemeinschaften zu karitativen Zwecken oder Unternehmen von Eheleuten auf. In diese Gesetzesform werden auch Arbeitsgemeinschaften (ARGEs) eingereiht.
Die Regelungen wurden mit dem kürzlich vom Nationalrat beschlossenen „GesbR-Reformgesetz“ moderner und übersichtlicher gestaltet, wobei sie sich an den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) über die Offene Gesellschaft (OG) orientieren. Sie treten mit 1.1.2015 in Kraft und gelten – abgesehen von Opting-Out-Möglichkeiten – auch für bereits bestehende Altgesellschaften.
Rechtsnatur der GesbR
Die GesbR, die mittels formlosen Vertrags gegründet wird, hat weiterhin keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher kann sie selbst nicht klagen oder geklagt werden. Es ist nicht möglich, eine GesbR ins Firmenbuch oder ins Grundbuch eintragen zu lassen. Sie besitzt auch kein eigenes Vermögen, das heißt, alles was zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden und in deren Eigentum stehen.
Speziell bei unternehmenstragenden GesbRs tritt die Gesellschaft aber auch nach außen hin auf und kann dazu einen eigenen Namen führen. Für solche unternehmerisch tätigen Gesellschaften sehen die neuen Bestimmungen spezifische Regelungen vor, um Vertragspartnern der GesbR Rechtssicherheit zu gewährleisten, wie etwa hinsichtlich der Gültigkeit von Vertretungshandlungen seitens eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters der GesbR.
Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters
Die gesetzlichen Regeln sind wie bisher gegenüber Gesellschaftervereinbarungen weitestgehend nachrangig, das heißt, die Parteien eines GesbR-Gesellschaftsvertrags können das Gesellschaftsverhältnis nach eigenem Ermessen gestalten. Es gibt nun jedoch auch zwingend anwendbare Regelungen, wie etwa das nicht abdingbare Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters oder die zwingenden Kontrollrechte der nichtgeschäftsführenden Gesellschafter.
Gesellschafter
Die Gesellschafter haften wie bisher unbeschränkt und gemeinsam für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Neu verankert wurde, dass kein Gesellschafter ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft betreiben darf. Für die Gewinnverteilung sieht das Gesetz eine Verteilung im Verhältnis der Kapitalanteile vor, wobei nun bei der Gewinnzuweisung der Umfang der tatsächlichen Mitwirkung des Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Gesellschafter können durch Mehrheitsbeschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden.
Geschäftsführung
Bisher sah das ABGB Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Mehrstimmigkeitsprinzip vor. Nunmehr kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung an einen einzelnen oder an mehrere Gesellschafter übertragen werden. Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann dennoch jeder einzelne Geschäftsführer gewöhnliche Geschäfte alleine abschließen; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, so muss dieses Geschäft unterbleiben. Außergewöhnliche Geschäfte bedürfen aber stets der Zustimmung aller Gesellschafter.
Vorsicht bei Überschreiten von Umsatzgrenzen
Wird ein gewerbliches Unternehmen in Form einer GesbR betrieben, so ist zu beachten, dass bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen die GesbR zwingend in eine Offene Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und als solche ins Firmenbuch eingetragen werden muss.