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Besteuerung gemeinnütziger Vereine

Steuerliche Begünstigungen kommen für Vereine nur dann in Betracht, wenn sie nach der Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dienen. Begünstigte Zwecke können gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche sein.

Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert. Der Begriff Allgemeinheit muss jedoch nicht für die gesamte Bevölkerung stehen, sondern kann in sachlicher und regionaler Hinsicht eingeschränkt werden. Zu beachten ist jedoch, dass der geförderte Personenkreis nicht eingeschränkt wird, wie etwa durch hohe Mitgliedsbeiträge.

Vereine als Liebhaberei?

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Begriff der „Liebhaberei“. Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Umsatzsteuerlich sind diese Betätigungen der Konsumsphäre zuzurechnen, die Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig

Sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind, werden die einzelnen Bereiche des Vereins überblicksartig wie folgt besteuert (stark vereinfachte Darstellung über die wesentliche Besteuerungsgrundsätze):

Vereinsbereich (z.B. Vereinnahmung von echten Mitgliedsbeiträgen und Spenden)

  • Befreiung von der Körperschaftsteuer
  • Keine Umsatzsteuerpflicht
Vermögensverwaltung (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung u. Verpachtung)
  • Beschränkte Körperschaftsteuerpflicht
  • Umsatzsteuerbar (Liebhaberei möglich)
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. Sportbetrieb von Sportvereinen)
  • Befreiung von der Körperschaftsteuer
  • Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung (Nichtanwendung möglich), daher keine Umsatzsteuerpflicht
Entbehrlicher Hilfsbetrieb (z.B. kleine Vereinsfeste zur Förderung des Vereinszwecks)
  • Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von € 10.000)
  • Umsatzsteuer: Liebhabereivermutung (widerlegbar), daher keine Umsatzsteuerpflicht
Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe (z.B. Kantinen, große Vereinsfeste)
  • Körperschaftsteuerpflicht (Freibetrag von € 10.000)
  • Umsatzsteuerpflicht (jedoch Liebhabereivermutung bei Umsätzen unter € 7.500). Die Kleinunternehmerregelung ist hier anwendbar. Umsätze bis zu € 30.000,00 sind dann unecht von der Umsatzsteuer befreit. Es ist keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es steht jedoch auch kein Vorsteuerabzug zu.
  • Achtung: zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für die anderen Bereiche ist eine Ausnahmegenehmigung des Finanzamts erforderlich.

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