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30.09 - wichtiger Stichtag für Rechtsformänderungen

Welche Rechtsform auch immer die richtige für Ihr Unternehmen ist - beim Wechsel der Rechtsform ist der 30.9. des betreffenden Jahres jedenfalls ein wichtiger Stichtag, bis zu dem die Verträge und Meldungen unterzeichnet sein sollten.

Für den Wechsel von einer GmbH in ein Einzelunternehmen bzw. in eine Personengesellschaft sprechen etwa die Nutzung der einkommensteuerlich günstigeren Progressionsstufen bei geringen Gewinnen oder die 100%ige Verlustverwertung auf Ebene der natürlichen Person (ab der Veranlagung 2014). Für die Führung des Unternehmens als GmbH spricht dagegen die Begrenzung der Haftung sowie die Thesaurierungsmöglichkeit von Gewinnen, damit etwa Mittel zur Tilgung von Krediten zur Verfügung stehen.

Umgründungsstichtag bis zu 9 Monate in der Vergangenheit

Im Gegensatz zum Zivilrecht, das die Vermögensübertragung erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch bzw. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages eintreten lässt, kann sich der ertragsteuerlich maßgebliche Stichtag auch auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit beziehen. Die Umgründung kann auf einen bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegenden Umgründungsstichtag rückbezogen werden. Diese ertragsteuerliche Rückwirkung bewirkt, dass der Steuerpflichtige so gestellt wird, als wäre das Vermögen bereits zum Zeitpunkt des Umgründungsstichtages auf den neuen Rechtsträger übergegangen – unabhängig vom zivilrechtlichen Übergang – womit von da an jene ertragsteuerlichen Verhältnisse gelten, die beim neuen zukünftigen Rechtsträger Anwendung finden.

Verträge und Meldungen bis spätestens 30.09. unterzeichnen

Grundsätzlich ist jeder beliebige Tag für eine Umgründung möglich. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rückwirkungsfiktion ist jedoch, dass zum Umgründungsstichtag eine Schlussbilanz sowie eine darauf basierende Umgründungsbilanz, in der das im Zuge der Umgründung zu übertragende Vermögen ausgewiesen wird, vorliegt.
Damit für die Erstellung der Schlussbilanz jedoch keine zusätzlichen Kosten anfallen, kann als Ausgangsbasis der Jahresabschluss zum Wirtschaftsjahresende, in der Regel der 31.12., herangezogen werden. Zwecks Einhaltung der 9-monatigen Rückwirkungsfrist ist es daher notwendig, etwa bei einen Umgründungsstichtag zum 31.12.2013, dass sämtliche Verträge und Meldungen bis spätestens 30.09.2014 unterzeichnet werden bzw. erfolgen. Daher ist der 30.09 ein wichtiger Stichtag für Umgründungen.

Beispiel
Die Bauer GmbH hat Verlustvorträge in Höhe von € 100.000 aus den Jahren 2008 – 2011. Im Jahr 2014 beschließt der 100%ige Gesellschafter – Herr Bauer –, die GmbH in ein Einzelunternehmen zum Stichtag 31.12.2013 umzuwandeln. Die Verträge und Meldungen erfolgen noch bis zum 30.09.2014. Somit kann der nunmehrige Einzelunternehmer – Herr Bauer – die Verlustvorträge bereits im Jahr 2014 nutzen und mit anderen Einkünften gegenverrechnen.

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