zum Inhalt

GUT ARCHIVIERT.

Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.

GmbH und neue Gründungsprivilegierung: Auch wirtschaftliche Sinnhaftigkeit prüfen!

Das GmbH-Mindeststammkapital ist seit 1.3.2014 wieder auf € 35.000 angehoben, die gesetzliche Mindesteinzahlung auf das Stammkapital beträgt grundsätzlich wieder € 17.500.

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch  vorgesehen werden, dass die Gesellschaft eine Gründungsprivilegierung wie folgt in Anspruch nimmt: Die Summe der (gründungsprivilegierten) Stammeinlagen aller Gesellschafter muss mindestens € 10.000 betragen. Darauf müssen mindestens € 5.000 bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur insoweit zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen verpflichtet, als die bereits geleisteten Einzahlungen hinter den gründungsprivilegierten Stammeinlagen zurückbleiben.

Dies gilt auch für den Fall, dass während aufrechter Gründungsprivilegierung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Gesellschaften, deren Stammkapital € 35.000 nicht erreicht, haben bis längstens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung, befreit von Eintragungsgebühren, durchzuführen.

Betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung

Vorteil dieser neuen Bestimmung ist, dass es Jungunternehmern ermöglicht wird, für die Dauer von zehn Jahren ab der Gründung der Gesellschaft ihren Kapitaleinsatz und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko auf € 10.000 zu begrenzen. Zu beachten ist jedoch, dass unabhängig vom gesetzlichen Mindeststammkapital bzw. dem Mindesteinzahlungserfordernis unbedingt für eine betriebswirtschaftlich sinnvolle und notwendige Eigenkapitalausstattung der GmbH zu sorgen ist.

Liegt in wirtschaftlicher Betrachtung eine „Unterkapitalisierung“ vor, kann auch ein Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter, also ohne Haftungsbeschränkung, erfolgen. Die wirtschaftlich angemessene Stammkapitalhöhe hängt von der Art der Geschäftstätigkeit, den erforderlichen Investitionen, der notwendigen Finanzierung, dem Unternehmensrisiko, der Höhe der notwendigen Abdeckung von anfänglichen Aufwendungen und Anlaufverlusten und vielem mehr ab. Gerne beraten wir Sie dazu ausführlich.

Zurück