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Änderungen beim Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen (als Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften) können durch Inanspruchnahme eines steuerlichen Gewinnfreibetrags bis zu 13% ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb) steuerfrei belassen.
Dieser Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Komponenten: Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, ist investitionsunabhängig und beträgt 13% von maximal € 30.000 Gewinn (somit bleiben max. € 3.900 des Gewinnes steuerfrei). Der Grundfreibetrag kann weiterhin auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Bei höheren Gewinnen kann für den übersteigenden Betrag (somit für Gewinne über € 30.000) ein gestaffelter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000 steht der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% zu, für die weiteren Gewinne bis € 350.000 reduziert sich der Gewinnfreibetrag auf 7%, darüber hinaus auf 4,5%. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt € 580.000, der maximale Gewinnfreibetrag € 45.350 (inkl. Grundfreibetrag).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass dieser durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist. Unter die begünstigten Wirtschaftsgüter fallen Anschaffungen von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit einer mindestens 4-jährigen Nutzungsdauer und von bestimmten Wertpapieren.

Nur mehr Wohnbauanleihen als Wertpapieranschaffungen anerkannt

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.6.2014 enden, gilt allerdings, dass steuerbegünstigte Wertpapieranschaffungen nur mehr bei Erwerb von Wohnbauanleihen, die dem Betrieb für mindestens 4 Jahre gewidmet sein müssen, Berücksichtigung finden. Als Wohnbauanleihen werden Wandelschuldverschreibungen verstanden, die von bestimmten Aktiengesellschaften (mit Sitz in Österreich oder in der EU) ausgegeben werden und die der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen. Werden derartige Wohnbauanleihen vorzeitig getilgt, ist zur Vermeidung einer Nachversteuerung entweder eine Ersatzinvestition in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter oder wieder in Wohnbauanleihen steuerlich zulässig.

Regelung auf drei Jahre befristet

Wer den investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag steuerlich durch Wertpapieranschaffungen nützen möchte, kann dies wie bisher für Bilanzstichtage bis spätestens 30.6.2014 tun, für spätere Bilanzstichtage allerdings nur mehr durch die Anschaffung von Wohnbauanleihen. Diese neue Regelung ist auf drei Jahre befristet. Wurden bereits in Vorjahren Investitionen in begünstigte Wertpapiere getätigt und werden diese nun vorzeitig getilgt, können im Rahmen der Ersatzbeschaffung auch Investitionen in andere begünstigte Forderungswertpapiere getätigt werden.

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