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Erhöhung der Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen
Bislang konnten Rechnungen mit einem Bruttobetrag von bis zu 150 vereinfacht als sogenannte Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden. Diese Wertschwelle wurde mit 1.3.2014 auf 400 (inkl. USt) erhöht.
Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für Unternehmer mit geringerem Aufwand verbunden, da einige Rechnungsmerkmale nicht enthalten sein müssen. Damit sich der rechnungsempfangende Unternehmer aber dennoch die Vorsteuer aus solchen Rechnungen abziehen kann, müssen auch bei Kleinbetragsrechnungen gewisse Rechnungsmerkmale enthalten sein.
Notwendige Rechnungsmerkmale sind:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung bzw. sonstigen Leistung oder Zeitraum der Leistungserbringung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Angabe des Steuersatzes
- Ausstellungsdatum
- Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über € 10.000 (inkl. USt) zusätzlich die UID-Nummer des rechnungsempfangenden Unternehmers
Als Vereinfachung zu Rechnungen mit höheren Beträgen können somit folgende Angaben entfallen:
- Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- der gesondert ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag
- die UID-Nummer des leistenden Unternehmers
- die fortlaufende Rechnungsnummer
Tipp: Da Kleinbetragsrechnungen oftmals bar bezahlt werden, empfiehlt es sich, bereits vor der Bezahlung einen Blick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung zu machen, da bei Barzahlung eine spätere Korrektur nur schwer möglich ist. Außerdem dürfen Rechnungen im Falle eines formellen Mangels (z.B. falscher Steuersatz) nur vom Rechnungsaussteller korrigiert werden.