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Ärzte-Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
Die Wohlfahrtsfonds bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der jeweiligen Ärztekammer. Die Beiträge der Ärzte zu diesen Wohlfahrtsfonds sind im Wesentlichen verpflichtend, es können jedoch auch freiwillige Beiträge geleistet werden. Pflichtbeiträge können steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, freiwillige Beiträge hingegen in der Regel nur in der Form von Sonderausgaben.
Pflichtbeiträge
Beiträge werden dann als Pflichtbeiträge angesehen, wenn der Steuerpflichtige zur Leistung dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich verpflichtet ist und er sich derartigen Beitragsleistungen nicht entziehen kann. Für selbstständig tätige Ärzte sind solche Pflichtbeiträge als Betriebsausgaben, für unselbstständige Ärzte bzw. im Ruhestand befindliche Ärzte als Werbungskosten abzugsfähig. Die Beiträge können der Höhe nach unbeschränkt geltend gemacht werden, Beiträge an Krankenversorgungseinrichtungen aber nur insoweit, als sie insgesamt der Höhe nach den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Entrichtung auf Grund eines Bescheides des zuständigen Kammerorgans zwingend vorgeschrieben wird.
Freiwillige Beiträge
Freiwillige Beiträge von Pflichtmitgliedern, etwa zur Erzielung höherer Zusatzleistungen, sind hingegen nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Ohne weiteren Nachweis kann ein jährlicher Sonderausgabe-Pauschalbetrag von € 60 geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Beträge sind im Ausmaß von einem Viertel der bezahlten Beiträge als „Topfsonderausgaben“ abzugsfähig, wobei ein jährlicher Höchstbetrag von € 2.920 nicht überschritten werden darf. In Sonderfällen, wie etwa bei Alleinverdienern oder -erziehern, kann sich dieser Betrag erhöhen. Ab einem Einkommen von € 36.400 wird eine Einschleifregelung wirksam, die dazu führt, dass bei einem Einkommen von € 60.000 Sonderausgaben nur mehr in Höhe des Pauschalbetrages von € 60 absetzbar sind.
Beiträge von freiwilligen Mitgliedern
Für freiwillige Mitglieder (z.B. Ärzte nach Beendigung der ordentlichen Kammertätigkeit) besteht die Möglichkeit, Beiträge an den Wohlfahrtsfonds zu leisten. Die Einordnung als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder Sonderausgaben ist auch hier danach zu treffen, ob die Beiträge verpflichtend sind oder nicht.