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Steuerfalle Erbauseinandersetzung

Gibt es mehrere Erben und sollen bestimmte zur Erbmasse gehörende Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Wertpapiere oder Betriebe auf bestimmte Erben gegen Leistung eines Wertausgleichs aufgeteilt werden, ist aus einkommensteuerlicher Sicht besondere Vorsicht geboten.

In diesem Fall kann nämlich unter bestimmten Umständen ein steuerlicher Veräußerungstatbestand ausgelöst werden, der bei den Erben entsprechend zu versteuern ist.
Bis zur Rechtskraft der Einantwortung besteht zwischen den Miterben bezüglich der Wirtschaftsgüter der Verlassenschaft eine Miteigentümerschaft der Erben (jedem Erben steht ein prozentueller Anteil an der Gesamtverlassenschaft zu). Kommt es zu einer Erbauseinandersetzung, kann die Übertragung dieser Miteigentumsanteile gegen Leistung eines Wertausgleichs zwischen den Erben entweder eine steuerpflichtige Veräußerung oder eine einkommensteuerneutrale Nachlassteilung (ohne Veräußerungscharakter) darstellen.

Dafür sind folgende Kriterien maßgeblich:

  • Erfolgt der Wertausgleich gegen Gewährung von Wirtschaftsgütern des Nachlasses (z.B. Sparbuch, Grundstück, Bargeld etc.), kommt es zu keiner Einkommensteuerpflicht.
  • Werden hingegen als Wertausgleich nachlassfremde Mittel geleistet (z.B. Ausgleichszahlung aus den privaten Mitteln des Miterben), liegt eine steuerpflichtige Veräußerung vor, wenn der Wertausgleich mindestens die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht.
Beispiel

Ein Nachlass besteht nur aus einem Grundstück (Verkehrswert € 70.000). Die jeweils zur Hälfte erbberechtigten Kinder A und B kommen überein, dass das Grundstück von A übernommen werden soll. Im Gegenzug bekommt B als Ausgleich für den Wert des halben Grundstücks € 35.000 aus dem Privatvermögen des A.
Nachdem der Geldbetrag aus nachlassfremden Mitteln geleistet wird und den halben Verkehrswert des Erbteiles des B (35.000 / 2 = EUR 17.500) übersteigt, liegt bei B eine steuerpflichtige Veräußerung seines Grundstücksanteiles vor.

Zur Vermeidung von möglichen negativen Überraschungen im Rahmen einer abzuwickelnden Erbschaft empfiehlt sich daher eine zeitgerechte steuerliche Sachverhaltsprüfung bereits vor dem Erbschaftsfall, um in Abhängigkeit des konkreten Sachverhalts noch rechtzeitig entsprechende gestalterische Maßnahmen setzen zu können.

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