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Spenden 2013: steuerliche Abzugsmöglichkeit nützen!

Um den für das Jahr 2013 aus steuerlicher Sicht optimalen Spenden-Höchstbetrag zu ermitteln, sollte noch vor Jahresende eine Vorschaurechnung erstellt werden.

Spenden können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie an Einrichtungen geleistet werden, die entweder im Gesetz ausdrücklich genannt werden (Universitäten, Museen, etc.) oder zum Zeitpunkt der Spende in die gesetzlich vorgesehene Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind. Die Spenden sind in Höhe von 10% des laufenden Gewinns als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder in Höhe von 10% des Gesamtbetrages der laufenden Einkünfte als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet, unter Anrechnung der als Betriebsausgabe getätigten Spenden) abzugsfähig.

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Spenden ist auf folgendes zu achten:

  • Im Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde für den betrieblichen Bereich klargestellt, dass für die Berechnung des Spenden-Höchstbetrages der Gewinn vor Abzug des Gewinnfreibetrages maßgeblich ist. Für die Berechnung des Gewinnfreibetrages wiederum bedeutet dies, dass vom Jahresgewinn zunächst die tatsächlich bezahlten Spenden abzuziehen sind. Basierend auf diesem Zwischenergebnis ist sodann der Gewinnfreibetrag zu ermitteln.
  • Wie bereits einführend erwähnt, ist ab 1.1.2013 bei der Berechnung des Spenden-Höchstbetrages auf den Gewinn bzw. den Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres Bezug zu nehmen. Bis 2012 war jeweils das Vorjahresergebnis Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Höchstbetrags. Durch die neue Regelung soll vermieden werden, dass in Gewinnjahren aufgrund eines Vorjahresverlustes ein Spendenabzug nicht möglich ist.
  • Da das Finanzamt den belegmäßigen Nachweis des jeweiligen Spendenbetrages einfordern kann, muss der Spendenempfänger auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung ausstellen, welche über die spendenempfangende Einrichtung, den Spender, den Spendenbetrag und das Zahlungsdatum Auskunft gibt. Eine solche Spendenbestätigung muss vom Spendenempfänger somit nicht automatisch bzw. unaufgefordert übermittelt werden, sondern erst nach entsprechendem Verlangen seitens des Spenders.

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