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Gruppenbesteuerung: Antrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres

Damit die Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden kann, muss ein entsprechender Gruppenantrag vor Ende jenes Wirtschaftsjahres, in welchem die Gruppenbesteuerung erstmals angewendet werden soll, unterzeichnet und innerhalb eines Monats an das Finanzamt übermittelt werden.

Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ist ein Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen, wenn die Vorteile der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr 2013 in Anspruch genommen werden sollen.
Die seit dem Jahr 2005 mögliche Gruppenbesteuerung bewirkt, dass Gewinne mit Verlusten von Mutter- und/oder Tochtergesellschaften durch Bildung einer Unternehmensgruppe miteinander ausgeglichen werden können. Die einfachste Form einer Unternehmensgruppe besteht aus zumindest zwei Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG). Im Rahmen der Gruppenbesteuerung wird das Ergebnis des Gruppenmitglieds (Tochtergesellschaft) mit jenem des Gruppenträgers (Muttergesellschaft) verrechnet. Die Besteuerung des Gruppenergebnisses erfolgt dann auf Ebene des Gruppenträgers.

Vorteile der Gruppenbesteuerung auch für KMUs

Kleine und mittlere Unternehmen ziehen für Ihr Unternehmen die Etablierung einer Unternehmensgruppe oft nicht in Betracht, da die Vorteile der Verlustverrechnung nicht auf den ersten Blick erkannt werden. Aber auch hier kann es sich auszahlen.

Beispiel: Ein Kochgeschirrproduzent hat vor Jahren sein Unternehmen auf eine Produktions-GmbH, die Verluste erzielt, und eine Vertriebs-GmbH, die Gewinne schreibt, aufgespalten. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist es möglich, die Gewinne der Vertriebs-GmbH mit den Verlusten der Produktions-GmbH zu verrechnen, wodurch in Summe die Körperschaftsteuerbelastung gesenkt wird.

Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe

Bedingung für die Bildung einer Unternehmensgruppe, die für zumindest 3 Jahre aufrecht bleiben muss, ist ein Beteiligungsverhältnis von mehr als 50% zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Dieses Beteiligungsverhältnis muss bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Gruppe gebildet werden soll, vorliegen (entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr somit durchgehend von 1.1. bis 31.12.)

Weitere Voraussetzung ist ein Gruppenantrag, der von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterzeichnen und binnen Monatsfrist beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Die Unterzeichnung des Antrags muss nachweislich vor Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgt sein. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, so ist ein Antrag für eine Gruppe, die für 2013 wirksam sein soll, daher bis spätestens 31.12.2013 zu unterzeichnen.

Weiters ist im Gruppenantrag zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Gesellschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. Da das steuerliche Ergebnis der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet wird, räumt eine solche „Steuerausgleichsvereinbarung“ der Tochter entweder einen Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber der Mutter ein, je nachdem, ob die Mutter Verlustvorträge der Tochter verwertet oder deren Steuerschuld aufgrund von zugewiesenen Gewinnen übernimmt.

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