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Neue Regelbedarfsätze 2014 bei Unterhaltsleistungen
Wohnen die Eltern eines Kindes nicht gemeinsam in einem Haushalt, so leistet jener Elternteil, der den Haushalt führt und das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt, den Alimenten, verpflichtet.
Die Höhe des Geldunterhalts wird üblicherweise vom zuständigen Gericht im Zuge eines Unterhaltsverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens durch eine Einzelfallentscheidung festgesetzt. Bei wesentlichen Änderungen der Umstände kann die Unterhaltshöhe neu bemessen werden. In Fällen, in denen eine gerichtliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, können die so genannten Regelbedarfsätze als Orientierung bei der Vereinbarung der Höhe des Unterhalts dienen.
Durchschnittliche Grundbedürfnisse repräsentiert
Die Regelbedarfsätze sind abstrakte, nicht an die konkrete Einkommenssituation der Eltern angelehnte Werte und sollen die durchschnittlichen Grundbedürfnisse (wie z. B. Wohnung, Nahrung, Kleidung, etc.) eines Kindes in Österreich, gestaffelt nach dem Alter des Kindes, repräsentieren.
Auch aus steuerlicher Sicht sind die Regelbedarfsätze beachtlich. Einem Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 monatlich zu, wenn er für ein Kind, mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, Unterhalt leistet. Für das zweite Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag € 43,80 monatlich, für jedes weitere Kind € 58,40.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht jedoch nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn
- der vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
- im Falle von vereinbarten Unterhaltsverpflichtungen die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.
Alter des Kindes |
Monatlicher Regelbedarf 2014 |
Monatlicher Regelbedarf 2013 |
0-3 Jahre |
€ 194 |
€ 190 |
3-6 Jahre |
€ 249 |
€ 243 |
6-10 Jahre |
€ 320 |
€ 313 |
10-15 Jahre |
€ 366 |
€ 358 |
15-19 Jahre |
€ 431 |
€ 421 |
19-28 Jahre |
€ 540 |
€ 528 |