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Steuerabkommen Österreich - Liechtenstein
Das Abkommen betrifft alle natürlichen Personen, die am 31.12.2011 in Österreich ansässig waren und sowohl am 31.12.2011 als auch am 1.1.2014 (voraussichtliches Inkrafttreten des Steuerabkommens) ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank hatten. Darüber hinaus sind auch Begünstigte von liechtensteinischen Stiftungen bzw. stiftungsähnlichen Anstalten vom Steuerabkommen umfasst.
Neben Regelungen, wie liechtensteinisches Kapitalvermögen und Stiftungen zukünftig zu besteuern sein werden, enthält das Steuerabkommen auch einschlägige Bestimmungen, welche die Nachversteuerung und Legalisierung von in der Vergangenheit in Österreich unversteuert gebliebenem liechtensteinischem Kapitalvermögen ermöglichen.
Straffreie Sanierung der Vergangenheit möglich
Die Sanierung von unversteuert gebliebenem Kapitalvermögen kann auf zwei Arten erfolgen: Entweder durch eine anonyme pauschale Einmalzahlung oder durch eine freiwillige Meldung, in welcher die liechtensteinische Zahlstelle alle relevanten vermögens- und personenbezogenen Daten der österreichischen Finanzverwaltung meldet. In der Folge wird dem Finanzamt eine detaillierte Berechnung nach österreichischem Steuerrecht – ähnlich einer Selbstanzeige – vorgelegt werden müssen. Der Anleger muss bis 31.05.2014 der liechtensteinischen Zahlstelle bekannt geben, für welche Variante er sich entscheidet.
Mit der Einmalzahlung bzw. der freiwilligen Meldung kann eine Nachversteuerung der Vergangenheit erfolgen, wobei für die so nachversteuerten Abgaben auch eine finanzstrafrechtliche Amnestie bewirkt wird. Bestimmte Ausnahmen sind jedoch zu beachten - gerne informieren wir Sie dazu im Detail.