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Sozialversicherung: Verbesserungen für Unternehmer
Auftraggeberhaftung im Bauwesen
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch Unternehmer ohne Arbeitnehmer in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufzunehmen sind, wurde zunächst vom Gesetzgeber eingeschränkt. Weiterhin können daher nur jene Unternehmer in die HFU-Liste aufgenommen werden, die Dienstnehmer im Sinne des ASVG beschäftigen. Allerdings wurde für Einzelunternehmer eine Ausnahme geschaffen: sie werden ab 1.1.2015 auch ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der GSVG aufgenommen, sofern keine SV-Beitragsrückstände in Höhe von über € 500 ausständig sind.
Weiters kann ab 1.1.2015 innerhalb einer 5-jährigen Frist die Auszahlung eines Guthabens auf dem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens beantragt werden.
Zinsfreie Verlängerung des Beitragsnachzahlungszeitraums für Jungunternehmer
Jungunternehmer zahlen in den ersten drei Jahren nach Gründung vorläufig verringerte Beiträge zur Sozialversicherung auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage. Liegen die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte über dieser vorläufigen Beitragsgrundlage, kommt es zur Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge. Eine solche Nachzahlung musste bisher in vier Teilbeträgen innerhalb eines Jahres geleistet werden. Die neue Rechtslage sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und auf Antrag eine zinsenfreie Verlängerung des Nachzahlungszeitraums auf maximal drei Jahre zu gewähren.
Überbrückungshilfeleistung
Zum Ausgleich der finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge wird aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt einzurichtenden Überbrückungshilfefonds selbständig erwerbstätigen Kleinunternehmern in besonders berücksichtigungswürdigen Situationen ein Zuschuss zu den Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen gewährt werden. Die Bestimmung tritt mit 1.1.2014 in Kraft und ist vorerst auf ein Jahr befristet.