GUT ARCHIVIERT.
Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.
Steuerentlastung für Vereine
Vereine, die mit Zeltfesten oder Konzerten ihren laufenden Betrieb finanzieren, werden künftig steuerlich entlastet. Die wesentlichen Neuerungen im Detail.
Freibetrag für begünstigte Zwecke wird angehoben
Erwirtschaftet ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein einen Gewinn am Ende des Jahres, wurden bisher die ersten € 7.300 nicht besteuert. Dieser Freibetrag wurde nun auf € 10.000 angehoben.
Abgrenzung großes und kleines Vereinsfest
Bei Vereinsfesten wird steuerlich zwischen großen und kleinen Festen unterschieden, wobei nur die kleinen Feste (sogenannter entgeltlicher Hilfsbetrieb) umsatzsteuerbefreit sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird, die Besucherzahl spielt hingegen in Zukunft keine Rolle mehr.
Unter folgenden Voraussetzungen liegt ein kleines (und somit umsatzsteuerbefreites) Vereinsfest vor:
- Sowohl die Organisation des Festes (Planung und Ausführung der Veranstaltung), als auch die Bereitstellung und Verabreichung der Verpflegung darf ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erfolgen. Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf auch nicht von einem Betrieb eines Vereinsmitglieds oder eines nahen Angehörigen bereitgesellt werden.
- Die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen.
- Insgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern
Bisher durften nur bei kleinen Vereinsfesten 20% der erzielten Betriebseinnahmen als pauschale Betriebsausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden. Künftig gilt diese Regelung auch für große Vereinsfeste, sofern diese über eine steuerliche Ausnahmeregelung (oder jährlicher Nettoumsatz max. € 40.000) verfügen.
Diese Neuerungen gelten ab sofort und dürfen bereits rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2013 in Anspruch genommen werden.