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Selbständige Kraftfahrer: Echtes Dienstverhältnis trotz Gewerbeschein?
Ausschlaggebend für die Qualifizierung als Dienstverhältnis oder Werkvertrag ist die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Daran kann auch ein Gewerbeschein eines LKW-Fahrers nichts ändern.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob eine Tätigkeit, für die ein Gewerbeschein vorliegt, stets eine steuerlich und sozialversicherungsrechtlich akzeptierte Selbstständigkeit (Werkvertrag) darstellt. Bereits mehrfach wurde dies auch im Zusammenhang mit LKW-Fahrern, die einen Gewerbeschein innehatten, deutlich verneint und statt des Werkvertrages eine echtes Dienstverhältnis angenommen. Dem folgten zahlreiche Konsequenzen wie Lohnsteuer- und ASVG-Pflicht, Lohnnebenkosten, Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz.
Vorgegebene Routen und Termine
Für einen Dienstvertrag ist kennzeichnend, dass die Arbeit durch den Dienstnehmer in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstgeber erbracht wird. Der Dienstnehmer ist in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers unterworfen.
Wenn der zeitliche Tagesablauf vorgegeben ist, die Arbeitsmittel vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, eine Vertretungsregelung nicht vereinbart wurde und nur die eigene Arbeitskraft geboten wird, sind dies Indizien für eine unselbstständige Tätigkeit. Diese Kriterien lagen auch in den VwGH-Verfahren vor, hatten doch die betroffenen LKW-Fahrer mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugen und entsprechend dessen Anordnungen die ihnen aufgetragenen Arbeiten unter Einhaltung der vorgegebenen Routen und Termine auszuführen.
Tätigkeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern
Der Besitz von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besonderen Qualifikationen erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, kann an einer solchen Einordnung als echter Dienstvertrag nichts ändern. Auch die Meldung und Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen an die GSVG schließt die Beurteilung als ASVG-Pflichtversicherungsverhältnis nicht aus.
Ausschlaggebend für die Qualifizierung als Dienstverhältnis oder als Werkvertrag ist somit die Gesamtheit der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die bloße Benennung als „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ ist dabei ebenso wenig von Bedeutung wie das bloße Vorliegen eines Gewerbescheines, wenn die tatsächlichen Verhältnisse insgesamt für einen echten Dienstvertrag sprechen.