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Hochwasserschäden: Hilfestellung durch steuerliche Erleichterungen

Betroffene von Hochwasserschäden, deren Hab und Gut in Mitleidenschaft gezogen wurde, können bereits unterjährig steuerliche Erleichterungen beantragen und damit eine gewisse finanzielle Entlastung erreichen.

Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sowie für katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte sind (soweit sie nicht durch Subventionen und Spenden abgedeckt sind) ohne Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die Ersatzbeschaffungen können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter (laut Rechnung) abgesetzt werden, bei PKWs nur bis zur Höhe des Zeitwerts. Nicht abzugsfähig sind Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz.

Vorgezogener Freibetragsbescheid

Die Geltendmachung der (belegbaren) Kosten erfolgt im Nachhinein in der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, wobei die Frist zur Übermittlung der Erklärung für 2012 aktuell bis 31.8.2013 verlängert wurde. Lohnsteuerpflichtige können Kosten auch bereits während des Kalenderjahres mittels vorgezogenem Freibetragsbescheid bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen lassen. Für alle von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Einkommensteuerpflichtigen besteht darüber hinaus bis 31.10.2013 die Möglichkeit, beim Finanzamt die Herabsetzung ihrer laufenden ESt-Vorauszahlung zu beantragen.

Spenden beim Empfänger steuerfrei

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sind beim Spendenempfänger steuerfrei. Dies gilt für Geld- und Sachspenden sowie für Sachbezüge (etwa wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein zinsenloses Darlehen gewährt). Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, KommSt) an. Hochwassergeschädigte werden darüber hinaus auch in anderen steuerlichen Bereichen unterstützt (z.B. Befreiung von Grunderwerbsteuer bei Absiedelung, Befreiung von diversen Gebühren).

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