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Finanzstrafgesetznovelle 2013
Die Grenze zwischen Kleinkriminellen und Personen, die mit beträchtlich höherer, krimineller Energie vorgehen, wird im Bereich der Steuervergehen im Finanzstrafgesetz wie folgt gezogen:
- Wer sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig macht, die den strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000 (im Bereich des Schmuggels bzw. Hinterziehens von Eingangs-/Ausgangsabgaben € 50.000) übersteigt, wird von einem Gericht verurteilt.
- Für alle übrigen Finanzvergehen (Kleinkriminelle) sind die Finanzstrafbehörden zuständig.
Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe
Wird ein Straftäter zu einer Geldstrafe verurteilt und kann er diese nicht bezahlen, muss er eine gewisse Zeit im Gefängnis absitzen (Ersatzfreiheitsstrafe). Da jeder Gefängnisaufenthalt für den Täter einen sozialen Schaden mit sich bringt und für den Staat nicht unerhebliche Kosten zur Folge hat, besteht die Möglichkeit, anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe den Schaden durch gemeinnützige Arbeit wiedergutzumachen. Diese Möglichkeit bestand bisher nur für gerichtlich verurteilte Täter und nicht für Kleinkriminelle. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Gesetzgeber beseitigt.
Weitere Neuerungen im Finanzstrafgesetz
- Die Finanzstrafbehörde hat nun die Möglichkeit, den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) aus präventiven Gründen zu beschränken oder auszuschließen, wenn auf Grund bestimmter Umstände anzunehmen ist, dass eine Fußfessel nicht genügen wird, um den Täter oder andere Personen von der Begehung weiterer strafbaren Handlungen abzuhalten.
- Verstärkt wurde das Recht des Beschuldigten auf Dolmetschleistungen sowie auf Übersetzungen in Gebärdensprache bei hochgradig hörbehinderten Personen. Ferner sind für die Verteidigung wesentliche Aktenstücke schriftlich zu übersetzen.