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Neues Zahlungsverzugsgesetz: Was Vermieter und Mieter über Mietzinsfälligkeit wissen sollten

Am 16.3.2013 ist das neue Zahlungsverzugsgesetz in Kraft getreten. Es gilt auch für alte Mietverträge hinsichtlich jener Mietzinszahlungen, die erst ab dem 16.3.2013 fällig werden.

Bezüglich der Folgen der gesetzlichen Änderungen ist zwischen Mietverhältnissen, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fallen, und Mietverhältnissen, die vom MRG

  • gänzlich (z.B. Geschäftslokalmiete für max. 6 Monate; Raummiete in einem Ein- oder Zweifamilienhaus etc.) oder
  • zum Teil (z.B. Mietobjekte in Gebäuden, die erst nach dem zweiten Weltkrieg errichtet wurden; Dachböden, die erst ab 2002 errichtet wurden etc.)
ausgenommen sind, zu unterscheiden.

Mietvertrag fällt in den MRG-Vollanwendungsbereich

Im Gesetz wurde eine den Mieter begünstigende, zwingende Regelung bezüglich der Fälligkeit der Mietenzahlung geschaffen. Der Mietzins für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats fällig. Eine spätere Fälligkeit kann vertraglich vereinbart werden, eine frühere Fälligkeit ist hingegen gesetzwidrig. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Bankkonto bekannt zu geben, damit der Mieter die Mietenzahlungen mittels Überweisung leisten kann.

Mietvertrag fällt nicht in den MRG-Vollanwendungsbereich

Auch hier sieht das Gesetz nun vor, dass der Mietzins am 5. des laufenden Monats fällig ist. Allerdings kann vertraglich auch eine frühere Fälligkeit vereinbart werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Bankkonto bekannt zu geben. Stimmt der Vermieter der Mietzinszahlung durch Banküberweisung nicht zu (was in der Praxis nur in Ausnahmefällen vorkommen wird, z.B. wenn der Vermieter seinen Mieter loswerden will) muss der Mieter die Mietzahlung persönlich oder mittels Boten dem Vermieter spätestens bis zum Fälligkeitstag überbringen.

Für jeden Mietvertrag gilt:
Bei einem privaten Mieter (Konsument) reicht es, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag getätigt wird. Der Geschäftsraummieter (Unternehmer) muss hingegen die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, dass die Miete am Fälligkeitstag am Konto des Vermieters valutamäßig gutgeschrieben wird.
Wie bisher gilt: der Mieter trägt das Überweisungsrisiko. Geht die Mietzinszahlung am Überweisungsweg verloren, muss der Mieter die Zahlung nochmals tätigen. Außer der Mieter kann beweisen, dass die Überweisung aufgrund eines Fehlers bei der Empfängerbank nicht am Vermieterkonto gelandet ist.

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