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Nachträglicher Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zulässig

Bisher musste der Erwerber eines Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat aber festgestellt, dass dieses zeitlich sehr strenge Erfordernis sachlich nicht zu rechtfertigen ist.

Für den Nachweis von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (Lieferung eines Gegenstandes in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet) sieht die Finanzverwaltung sehr strenge Anforderungen vor: Neben den geforderten umfassenden Aufzeichnungspflichten über die innergemeinschaftliche Lieferung („buchmäßiger Nachweis“), war es im Abholfall in der Praxis bisher erforderlich, dass der Erwerber des Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung schon im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird („Beförderungsnachweis“).
Eine im Nachhinein erbrachte Erklärung wurde bislang von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, was insbesondere bei Betriebsprüfungen zur Verwehrung der Umsatzsteuerbefreiung und somit zu empfindlichen Umsatzsteuernachzahlungen führen konnte.

Im Nachhinein erbrachte Erklärung ausreichend

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem Erkenntnis aber anerkannt, dass unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes dieses für den Abholfall zeitlich sehr strenge Erfordernis des Beförderungsnachweises sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Er hat festgestellt, dass der gesetzlich vorgesehene Beförderungsnachweis keine materiell rechtliche, sondern lediglich eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und somit für die Umsatzsteuerbefreiung ist.
Im vorliegenden Fall (betroffen waren innergemeinschaftliche Lieferungen von Kfz) hat der VwGH in der Folge auch eine im Nachhinein erbrachte eidesstattliche Erklärung des Erwerbers samt Zulassungsbestätigungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als taugliche Nachweise für die Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet akzeptiert.

Verwaltungspraxis korrigiert

Mit dem beschriebenen Erkenntnis weist der VwGH die bislang sehr restriktive Verwaltungspraxis in die Schranken. Sofern Nachweise für die Güterbewegung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht bereits im Zeitpunkt der Lieferung erbracht werden können, werden zukünftig auch im Nachhinein erbrachte Nachweise zu berücksichtigen sein.

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