GUT ARCHIVIERT.
Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.
Die kleine GmbH kommt
In den letzten drei Jahren wurden jährlich ca. 8.000 neue GmbHs gegründet. Das Ziel der GmbH-Reform ist es, die Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen auf zumindest 9.000 pro Jahr zu erhöhen. Auch sollen Standortnachteile gegenüber anderen europäischen Ländern, bei denen geringere Anforderungen für die Gründung einer GmbH bestehen, reduziert werden.
Die wesentlichen Änderungen:
- Absenkung des Mindeststammkapitals: Das Mindeststammkapital bei der Gründung der GmbH beträgt derzeit € 35.000 und soll auf € 10.000 reduziert werden. Wie bisher ist es ausreichend, wenn nur die Hälfte des Stammkapitals bar einbezahlt wird. In Zukunft kann somit bereits mit € 5.000 Mindeststammkapital eine GmbH gegründet werden.
Die Absenkung des Mindeststammkapitals soll auch für bereits bestehende GmbHs unter gewissen Voraussetzungen möglich sein. - Reduktion der Gründungskosten: Der Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Gründung einer GmbH unterliegt der Notariatsaktpflicht. Da die Höhe der Notariats- und Rechtsanwaltsgebühren von der Höhe des gesetzlichen Mindeststammkapitals abhängt, wird es zu einer Reduktion der Beratungskosten kommen. Die Kosten für den Notariatsakt sollen in Zukunft bei ca. € 600 liegen.
Bei der Gründung von Einpersonen-GmbHs soll unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. die Vorlage einer standardisierten „Mustersatzung“ durch den GmbH-Gesellschafter) für die Errichtung ein eigener, stark verbilligter Tarif von ca. € 75 eingeführt werden.
Die Veröffentlichung der Neugründung der GmbH in der Wiener Zeitung, die bisher Kosten von ca. € 150 verursacht hat, soll entfallen. - Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer: Durch die Herabsetzung der Mindesthöhe des Stammkapitals kommt es automatisch zu einer Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer. Die Mindestkörperschaftsteuer wird damit von derzeit jährlich € 1.750 auf € 500 herabgesetzt.
- Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung: Bisher musste der Geschäftsführer die Generalversammlung jedenfalls einberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Die Pflicht zur Einberufung der Generalversammlung soll nunmehr bereits bei einer Eigenkapitalquote unter 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren gelten.