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Verschärfung im Finanzstrafrecht

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Umfrage im Berufsstand durchgeführt, bei der sich die Kammermitglieder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu ihren Erfahrungen mit finanzpolizeilichen Aktionen äußern konnten. Rund 2/3 der Befragten beschrieben die Einsätze als „eher nicht akzeptabel“ bzw. „rechtsstaatlich bedenklich“. Hauptvorwürfe waren:

  • Ermittlungen erfolgen häufig in der Form „überfallsartiger Razzien“, sind massiv betriebsstörend, rufschädigend (Befragung zu unterstellten Steuervergehen in Anwesenheit der Kunden) und werden selbst bei harmlosen Fällen, in denen keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr in Verzug vorliegen, nicht angekündigt.
  • Die ermittelnden Personen verweigern, ihren Namen bekanntzugeben oder sich auszuweisen.
  • Die Rechtsgrundlage ihres Handelns bzw. der Zweck ihrer Ermittlungen wird auch in Fällen nicht existenter Gefahr in Verzug nicht bekannt gegeben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit scheint vielen ermittelnden Personen nicht bekannt zu sein.
  • Mangelnde Rechtsbelehrung der Befragten (etwa Aussageverweigerungsrechte für Unternehmer und seine Familienangehörigen).
  • Ausüben von Druck und Ausnützen der durch den Einsatz provozierten Zwangslage (Verwendung von Suggestivfragen, die dem Befragten die gewollten Antworten in den Mund legen; Ausnützung mangelnder Deutschkenntnisse bei Beschäftigten/Unternehmern mit Migrationshintergrund etc.
  • Keine Möglichkeit für die Befragten, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beizuziehen.
  • Durchführung der Ermittlungen auch bei Abwesenheit des steuerpflichtigen Unternehmers (Befragung der Angestellten, fremder Dritter wie etwa Kunden oder von Familienmitgliedern).
  • Sofortige Beschlagnahme von Gegenständen, ohne dass Gefahr im Verzug bestand.
  • Erstellung von Kopien und Fotografien im Unternehmen, ohne hierzu befugt zu sein.

Verschärfung im Zusammenhang mit Prüfmaßnahmen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, das am 15. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, kam es zusätzlich zu einer empfindlichen Verschärfung im Zusammenhang mit Prüfmaßnahmen der Finanzpolizei. Künftig begeht jeder, der vorsätzlich eine finanzpolizeiliche Aufsicht oder Kontrolle erschwert, verhindert oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, eine Finanzordnungswidrigkeit. Diese kann mit bis zu € 5.000 Geldstrafe geahndet werden.

Es ist begrüßenswert, dass die Finanzverwaltung gegenüber Steuersündern mobil macht. Es ist aber anzuzweifeln, dass ein Straftatbestand eine derart unpräzise Formulierung beinhalten darf. Dies Frage wird wohl erst beantwortet werden können, wenn ein Betroffener den Weg zu den Höchstgerichten einschlägt oder diese von sich aus die besagte Strafnorm unter die Lupe nehmen.

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