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Steuerabkommen Österreich Liechtenstein
Betroffene Personen können, wie auch beim Steuerabkommen Österreich-Schweiz, die Nachversteuerung entweder durch Leistung einer pauschalen Einmalzahlung oder im Rahmen einer freiwilligen Offenlegung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, aufgrund derer ein Steuerbetrag basierend auf den tatsächlichen Vermögenswerten berechnet wird, herbeiführen. Die Wahl der Methode muss bis spätestens 31. Mai 2014 der liechtensteinischen Zahlstelle mitgeteilt werden. Das Abkommen regelt auch, wie laufende Erträge, Zuwendungen an sowie Zuwendungen von intransparenten liechtensteinischen Stiftungen zukünftig besteuert werden.
Vermögen in liechtensteinischen Stiftungen und Trusts
Betroffen vom Abkommen sind zum einen alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember 2011 in Österreich einen Wohnsitz hatten und sowohl am 31. 12. 2011 als auch am 1.1.2014 über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank mit entsprechenden Vermögenswerten verfügt haben und verfügen. Zum anderen umfasst das Abkommen aber auch Vermögen, die von Treuhändern für Österreicher in liechtensteinischen Stiftungen und Trusts weltweit verwaltet werden. Ausgenommen sind in diesem Zusammenhang lediglich Vermögenswerte auf österreichischen Konten, die in Österreich besteuert wurden und schweizerischen Konten, sofern das Steuerabkommen Ö-CH darauf angewendet wurde.