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Anwendung der neuen Gastgewerbepauschalierung bereits im Gründungsjahr
Bei einer Betriebseröffnung ist nicht der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres für die Pauschalierung ausschlaggebend, sondern der Umsatz des Jahres der Betriebseröffnung. Wurde das Gasthaus erst während des Jahres eröffnet, müssen die Umsätze auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden.
Die neue Gastgewerbepauschlierungsverordnung 2013 (seit 1.1.2003 anwendbar) ist eine reine Pauschalierung der Betriebsausgaben basierend auf den erzielten Umsätzen. Eine Vorsteuerpauschalierung ist nicht mehr vorgesehen. Die Betriebsausgaben können entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Inanspruchnahme eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales oder eines Energie- und Raumpauschales ermittelt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt und keine Buchführungspflicht besteht oder freiwillig Bücher geführt werden. Weiters dürfen die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres € 255.000 netto nicht übersteigen.
Schenkung eines Gasthauses an Kinder
Der Verwaltungsgerichtshof entschied nun, dass im Jahr der Betriebseröffnung der Umsatz des „vorangegangenen“ Wirtschaftsjahres – den es aufgrund der Betriebseröffnung nicht gibt – mit Null anzusetzen ist. Dies hatte zur Folge, dass der Gastwirt im ersten Jahr auf jeden Fall die Pauschalierung anwenden konnte. Diese vorbehaltslose Möglichkeit der Inanspruchnahme wurde nun beseitigt und eine entsprechende Regelung für derartige Fälle in die neue Gastgewerbepauschalierungsverordnung aufgenommen.
Gemäß Verordnung ist bei Betriebseröffnung daher nicht der Umsatz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausschlaggebend, sondern der Umsatz des Jahres der Betriebseröffnung. Wurde das Gasthaus erst während des Jahres eröffnet, müssen die Umsätze entsprechend auf einen Jahresumsatz hochgerechnet werden, damit die Umsatzhöhe überprüft werden kann.
Im Falle der beispielsweisen Schenkung eines Gasthauses vom Vater an den Sohn oder die Tochter sind jedoch wieder die Umsätze des Rechtsvorgängers, also des Vaters ausschlaggebend, da hierbei der Betrieb nicht neu eröffnet, sondern weitergeführt wird.
Ob die Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung für Sie als Gastwirt steuerlich sinnvoll ist, können wir gerne überprüfen.