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Vereinsfeste: Versicherungspflicht für freiwillige Helfer?

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Vereine bei der Veranstaltung von Vereinsfesten für den Bereich der Sozialversicherung einige Richtlinien beachten.

Vereinsmitglieder, Freunde und Familienmitglieder, die bei Vereinsfesten mitarbeiten und für diese Tätigkeit weder ein Entgelt erhalten noch einen Entgeltanspruch haben, unterliegen dann nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn solche Einsätze zeitlich sehr eingeschränkt stattfinden. Es können aber nicht nur fix vereinbarte Geldbeträge eine SV-Beitragspflicht auslösen, sondern auch Trinkgelder oder Sachzuwendungen, die die freiwilligen Helfer erhalten. Speisen und Getränke, die während des Vereinsfests von den Helfern konsumiert werden, gelten nicht als schädlicher Sachbezug.

Tipp: Um sich Diskussionen mit den Behörden zu ersparen, sollte mit den freiwilligen Helfern bereits im Vorhinein die Unentgeltlichkeit der Mitarbeit schriftlich vereinbart werden.

Sind die Helfer aufgrund einer beruflichen Tätigkeit krankenversichert, erstreckt sich der Krankenversicherungsschutz auch auf die Tätigkeiten für den Verein. Passiert allerdings bei der unentgeltlichen Mithilfe ein Unfall, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Nur bei Unfällen im Rahmen von organisierten Rettungsdiensttätigkeiten (z.B. Freiwillige Feuerwehr) haben die freiwilligen Helfer Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Entgelt für Vereinstätigkeit

Wird für die Tätigkeit im Verein ein Entgelt bezogen, so handelt es sich bei den betroffenen Personen um Dienstnehmer. Sie unterliegen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Pflichtversicherung nach dem ASVG und sind rechtzeitig bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 pro Monat) überschritten, besteht voller Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall- Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Im Falle einer geringfügigen Beschäftigung liegt lediglich eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung vor.

Vereinsfunktionäre

Vereinsfunktionäre üben ihre Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Sie haben kein Dienstverhältnis zum Verein und  sind daher aufgrund dieser Tätigkeit nicht bei der Gebietskrankenkasse versichert. Verpflegungs- und Reisekosten, die der Verein im Rahmen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Für die Versteuerung von darüber hinausgehenden Bezügen sind die Funktionäre selbst verantwortlich, ebenso für allfällige Melde- und Beitragspflichten als selbstständig Erwerbstätige gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

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