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Neue Regeln bei nachträglicher Berichtigung von Vorjahres-Ergebnissen

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 ist eine weitere Möglichkeit zur Bilanzberichtigung geschaffen worden. Nun ist es möglich, Fehler steuerwirksam zu berichtigen, die ihre Wurzel in bereits verjährten Zeiträumen haben.

Die Korrektur eines des Fehlers im Jahresergebnis an dessen Wurzel soll durch ein Zu- und Abschlagssystem gewährleistet werden. Damit wird im Ergebnis ein richtiger Jahresgewinn sichergestellt. Vorgenommen wird diese Korrektur stets in jenem Veranlagungszeitraum, zu dem – gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des berichtigenden Bescheides – die Richtigstellung frühestmöglich berücksichtigt werden kann. Die Korrektur kann somit im ersten nicht verjährten Jahr erfolgen. Die Verjährungsfrist beträgt im Normalfall sechs Jahre, bei Abgabenhinterziehung zehn Jahre. Voraussetzung ist, dass sich der Fehler in dem zu berichtigenden Jahr (noch) steuerlich auswirkt. Die Auswirkungen dieser neuen Regelung können für den Steuerpflichtigen sowohl von Vor-, als auch von Nachteil sein.

Auswirkungen müssen in noch nicht verjährte Veranlagungsjahre hineinreichen

Ein Zu- oder Abschlag soll nur dann möglich sein, wenn steuerliche Auswirkungen auch in noch nicht verjährte Veranlagungsjahre hineinreichen. Wenn also etwa in einem bereits verjährten Veranlagungsjahr der Gewinn durch eine nicht betrieblich veranlasste Ausgabe (z.B. zu hohe Telefonkosten) vermindert wurde, ist kein Zuschlag anzusetzen.

Die Fehlerkorrektur durch einen Zu- oder Abschlag liegt im Ermessen des Finanzamtes. Damit soll zum einen verhindert werden, dass geringfügige steuerliche Auswirkungen zu einem Zu- oder Abschlag führen. Zum anderen soll die absolute Dauer des Zurückliegens des Fehlers Berücksichtigung finden: Je länger der Fehler in die Vergangenheit zurückreicht, umso größer müssen die steuerlichen Auswirkungen sein, um im Rahmen des Ermessens einen Zu- oder Abschlag festzusetzen.
Die Bestimmung trat mit 1.1.2013 in Kraft und ist erstmals für Fehler ab dem Wirtschaftsjahr 2003 anwendbar. Demnach führen Fehler aus den Zeiträumen vor 2003 nicht mehr zu einem Zu- oder Abschlag. In weiterer Zukunft verlängert sich allerdings der Berücksichtigungszeitraum kontinuierlich.

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