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Mehr Förderungen für Pendler

Die Bundesregierung will Pendler stärker fördern. Etwa durch die aliquote Inanspruchnahme des Pendlerpauschales auch für Teilzeitbeschäftigte oder die Erhöhung der Negativsteuer.


Das entsprechende Gesetz soll noch im Frühjahr dieses Jahres im Nationalrat beschlossen werden und die Änderungen rückwirkend mit 1.1. 2013 in Kraft treten. Wenn dann ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Pendlerpauschale stellt, sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Regeln rückwirkend ab 1.1.2013 im Zuge einer Lohn-/Gehaltsaufrollung, die bis spätestens 31.8.2013 erfolgen muss, zu berücksichtigen.

Unverändert beibehalten wurde die Unterscheidung zwischen kleinem und großem Pendlerpauschale, das als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Lohn/Gehalt abziehbar ist. Das Pendlerpauschale ist Basis der neuen aliquoten Inanspruchnahme für Teilzeitbeschäftigte. 

  Wegstrecke zw. Wohnung und Arbeitsplatz Jährliches
Pendlerpauschale
„Kleines Pendlerpauschale“:
wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mindestens 20 km beträgt und die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar wäre.
20 bis 40 km
40 bis 60 km
mehr als 60 km
€     696
€  1.356
€  2.016
Großes Pendlerpauschale“:
wenn die Wegstrecke Wohnung – Arbeitsplatz mindestens 
2 km beträgt, die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel für die halbe Entfernung aber unzumutbar ist.
2 bis 20 km
20 bis 40 km
40 bis 60 km
mehr als 60 km
€     372
€  1.476
€  2.568
€  3.672








 

 









NEU: Aliquote Inanspruchnahme auch für Teilzeitbeschäftigte

Wird die Strecke Wohnung – Arbeitsplatz im Kalendermonat an:

  • mind. 4 aber max. 7 Tagen zurückgelegt steht 1/3 des Pendlerpauschales zu
  • mind. 8 aber max. 10 Tagen zurückgelegt  stehen 2/3 des Pendlerpauschales zu
  • mind. 11 Tagen zurückgelegt steht das volle Pendlerpauschale zu.

Bei Krankenstands-, Urlaubs- und Feiertagen wird wie bisher eine fiktive Fahrt zur Arbeit unterstellt, so dass hierdurch die Pendlerpauschalberechtigung nicht gefährdet wird.

NEU: Pendlereuro als zusätzliches Zuckerl für Pendlerpauschalberechtigte

Jeder, der Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, erhält jährlich einen zusätzlichen Absetzbetrag von € 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Pendlereuro nach dem selben Prinzip wie das Pendlerpauschale aliquotiert.

Beispiel
Beträgt die einfache Wegstrecke 90 km, erhält der Dienstnehmer jährlich € 180 auf seine Jahressteuerschuld gutgeschrieben. Legt der teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Strecke nur an 7 Tagen im Kalendermonat zurück, beträgt der Pendlereuro 1/3, also € 60.

Neu: Steuerfreies Jobticket für Nicht-Pendlerpauschalberechtigte

Bezahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen, das Ticket für Öffentliche Verkehrsmittel (zur Gänze oder nur teilweise), ist dieser Vorteil nicht mehr zu versteuern. Die Kostenübernahme darf dabei nicht vom Gehalt abgezogen werden oder anstelle einer Gehaltserhöhung erfolgen. Denn bei solchen Fällen einer „Gehaltsumwandlung“ führt die Kostenübernahme zu einem steuerpflichtigen Sachbezug.

Neu: Erhöhung der Negativsteuer bei Pendlern mit geringem Einkommen

Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale und ergibt sich aufgrund der geringen Einkünfte keine oder nur eine geringe Steuerpflicht, werden bis zu € 400  jährlich gutgeschrieben.

Neu: Kein Pendlerpauschale für Firmenwagen

Wer seinen Firmenwagen auch für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen darf, erhält hierfür kein Pendlerpauschale mehr und damit auch keinen Pendlereuro. Dies gilt selbst dann, wenn er etwa die Tankkosten aus eigener Tasche zu zahlen hat.

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