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Abfertigung: Vollübertritt weiterhin möglich!

Durch eine kurzfristige Gesetzesänderung, die vom Nationalrat im Dezember 2012 beschlossen wurde, ist der Vollübertritt vom alten auf das neue Abfertigungsrecht auch weiterhin möglich.

Zunächst war ja der Vollübertritt vom alten Abfertigungssystem, das bis Ende 2002 gegolten hat, in das seit 1.1.2003 geltende neue Abfertigungsmodell nur noch bis Ende 2012 möglich. Nun wurde diese Befristung aufgehoben, weshalb solche Vollübertritte zeitlich unbegrenzt erfolgen können.

Übertrittsbetrag ist festzulegen

Im Rahmen des Vollübertritts haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber mittels schriftlichem Vertrags einvernehmlich zu klären, wie viel der „alten“ Abfertigung in das neue System übernommen werden soll, es ist also die Höhe des sogenannten Übertrittsbetrages festzulegen. Diesen Übertrittsbetrag hat der Arbeitgeber an eine Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen. Das kann in Raten (verteilt auf maximal fünf Jahre) und, sofern der Übertrittsbetrag den fiktiven Abfertigungsanspruch nach dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag nicht übersteigt, lohnsteuerfrei erfolgen. Durch den Wechsel des Arbeitnehmers in das neue Abfertigungssystem hat der Arbeitgeber die in den Vorjahren gebildete Abfertigungsrückstellung aufzulösen.
Neben dem Vollübertritt besteht auch die gesetzliche Möglichkeit eines Teilübertritts. Während beim Vollübertritt der Mitarbeiter zur Gänze in die Abfertigung neu wechselt, wird beim Teilübertritt der bereits erworbene Abfertigungsanspruch „eingefroren“ und bleibt in diesem Ausmaß bestehen.

Die nachstehende Tabelle zeigt die zwei Varianten im Überblick:

  Dienstgeber Dienstnehmer
Teilübertritt
„Einfrieren“ der Alt-
Abfertigungsanwartschaft
Beiträge i.Z.m. der Abfertigung neu sind als Betriebsausgabe absetzbar. Der Anspruch auf Auszahlung der eingefrorenen Abfertigung alt richtet sich weiterhin gegen den Dienstgeber. Soweit die Beiträge zur Abfertigung neu vom DG im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß geleistet werden, erfolgt die Auszahlung der Abfertigung neu lohnsteuerfrei.

Vollübertritt
„Übertragung“ der Alt-
Abfertigungsanwartschaft

Keine Bildung einer
Abfertigungsrückstellung mehr erforderlich

Zum Zeitpunkt der Übertragung ist ein Übertrittsbetrag (mind. 50% der Abfertigung „alt“) in die Vorsorgekasse zu zahlen – eine Ratenzahlung auf 5 Jahre ist möglich (zuzüglich 6% Rechnungszinsen  des anteiligen jährlichen Übertragungs-betrages). Lfd. Beiträge ins System Abfertigung neu, Übertragungsbetrag und Zinsen sind als Betriebsausgabe absetzbar. Die Auflösung einer allfälligen Rückstellung für die Abfertigung alt ist Betriebseinnahme. Soweit die Übertrittszahlung den Abfertigungsanspruch nicht übersteigt und die Beiträge zur Abfertigung neu im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß geleistet werden, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

 

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