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Frisch zubereitete Mahlzeiten Voraussetzung für Gaststätten-Pauschalierung

Die Gaststättenpauschalierung in der derzeit noch geltenden Fassung sieht vor, dass Speisen und Getränke in geschlossenen Räumlichkeiten zur dortigen Konsumation angeboten werden. Würstelstände, Eisgeschäfte, Konditoreien und ähnliche Betriebe sind davon ausdrücklich ausgenommen.

Die Pauschalierungsverordnung wurde mit Wirkung zum 31.12.2012 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Unabhängig davon präzisierte aber der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für die verbleibende Laufzeit der Gaststättenpauschalierung den Begriff der „Speise“:

„Unter in Gaststätten zu konsumierenden Speisen können (…) nur die in einer Küche individuell für den Gast zubereiteten Gerichte verstanden werden. Die üblicherweise in Handelsbetrieben angebotenen Lebensmittel (hier etwa Schokoriegel, Nüsse, Brezen, Landjäger oder Kaugummi) zählen keinesfalls zu den Speisen. Ein Speiseangebot, wie es von Gaststätten erwartet werden kann, wird aber auch nicht durch das bloße Erwärmen einfacher Produkte des Lebensmittelhandels (Würstel) bewirkt.“

Après-Ski-Bar darf nicht pauschalieren

Mit dieser Entscheidung wurde einer Après-Ski-Bar, die außer Getränken nur Nüsse, Schokoriegel, Kaugummis, Brezen und Würstel mit Brot angeboten hatte und deren „Küche“ sich auf eine Herdplatte zum Erhitzen von Würsteln und eine Mikrowelle für Pizzaschnitten beschränkte, die Anwendung der Verordnung verweigert.

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