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Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe zulässig

Die sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung sieht der VfGH darin, dass Dienstleistungsbetriebe der (beschwerdeführenden) Tourismusbranche standort- und personengebundene Leistungen anbieten, während der typische Produktionsbetrieb Güter erzeugt, die global gehandelt werden, und damit anderen Wettbewerbssituationen ausgesetzt ist.
Die Frage, ob der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Vergütung bereits ab 1. Jänner oder erst ab 1. Februar 2011 gilt, wurde in diesem Erkenntnis nicht behandelt. Dazu ist jedoch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.

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