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Beendigung eines Dienstverhältnisses wird 2013 teurer
Die mit dem Sparpaket 2012 eingeführte neue Auflösungsabgabe in Höhe von derzeit noch 110 zugunsten des Arbeitsmarktservices ist bei Beendigung jedes echten oder freien Dienstverhältnisses zu leisten, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer kündigt, der Dienstnehmer berechtigt vorzeitig austritt oder das Dienstverhältnis einvernehmlich (ohne nachfolgende Pensionierung) aufgelöst wird.
Grundsätzlich gilt dies auch für Beendigungen durch Fristablauf, allerdings nur dann, wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate vereinbart war. Die Befreiung von der Auflösungsabgabe bei kürzer befristeten Dienstverträgen soll eine überschießende Belastung der Dienstgeber verhindern. Der Betrag von derzeit € 110 ist nicht fix, sondern soll jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, valorisiert werden. 2013 wird die Auflösungsabgabe € 113 betragen.
Keine Auflösungsabgabe ist unter anderem bei Kündigung durch den Dienstnehmer, wenn der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wird, bei Pensionsantritt des Dienstnehmers, bei Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit oder im Rahmen eines Lehrverhältnisses bzw. Praktikums zu zahlen.