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Was tun, wenn die Finanzpolizei kommt?

Die Finanzpolizei hat den Arbeitgeber sowie den Betriebsrat von der Anwesenheit zu verständigen. Allerdings darf der Beginn der Betriebskontrolle dadurch nicht unnötig verzögert werden.
Tipp: Die Mitarbeiter der Finanzpolizei müssen sich ausweisen können. Verlangen Sie daher einen Ausweis.

Ist der Arbeitgeber nicht anwesend und werden Mitarbeiter beschäftigt, die unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen, muss eine im Betrieb anwesende Person die notwendigen Anordnungen treffen sowie Auskünfte und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen erteilen können.
Tipp: Falls Sie noch keinen Bevollmächtigten bestellt haben, sollten Sie dies ehestmöglich für jede ihrer Betriebs- oder Arbeitsstätten nachholen. Weisen Sie diese Personen in ihre Rechte und Pflichten ein.

Die Organe der Finanzpolizei haben ein Betretungs-, ein Anhalte- und sogar ein Beschlagnahmerecht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer aufhalten können.
Tipp: Die Finanzpolizei hat kein Betretungsrecht für Wohnräume oder Unterkünfte. Bei etwaigen Beanstandungen sollte auf die Aufnahme einer Niederschrift bestanden werden. Eine Kopie der Niederschrift sollten Sie bei sich behalten.

Die Mitarbeiter der Finanzpolizei haben auch ein Auskunfts- und Einsichtsrecht, das sämtliche für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Informationen und Unterlagen umfasst.
Tipp: Wenn es sich um eine Kontrolle aufgrund arbeits- oder sozialrechtlicher Vorschriften handelt, beschränkt sich die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auf die Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Personen. Der Identitätsnachweis ist vom Beschäftigten selbst zu erbringen. Außerdem sollten Sie als Arbeitsgeber immer die Arbeitspapiere Ihrer Mitarbeiter bereithalten.

Natürlich stellt eine Kontrolle für Sie als Unternehmer eine unangenehme Situation dar. Allein aus diesem Grund wird empfohlen, auf alle Fälle den steuerlichen Vertreter zu verständigen.

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