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Die neue „Auflösungsabgabe“ ab 1.1.2013

Mit dem Sparpaket 2012 wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von € 110,-- eingeführt, welche bei jeder Beendigung eines Dienstverhältnisses ab dem 1.1.2013 abzuführen ist. Da dieser Betrag jährlich aufzuwerten ist, und zwar schon erstmals per 1.1.2013, sind im Jahre 2013 bereits € 113,-- zu entrichten.

Der Abgabenbetrag ist völlig unabhängig von der Höhe des jeweiligen Entgelts oder von der Dauer des Dienstverhältnisses oder vom Alter des Dienstnehmers.

Die Abgabe wird gemeinsam mit den monatlichen Sozialversicherungsbeträgen an die Gebietskrankenkasse abgeführt, welche für die Weiterleitung an das AMS verantwortlich ist.

Die Abgabe ist bei jedem arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnis zu entrichten. Alle geringfügig beschäftigten Personen sind von dieser Abgabe ausgenommen. Bei der Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse ist der Tatbestand ebenfalls verwirklicht.

Ausnahmetatbestände sind gegeben, wenn:

  • das echte/freie Dienstverhältnis auf maximal 6 Monate befristet war
  • die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte
  • der echte/freie Dienstnehmer selbst gekündigt hat
  • der echte/freie Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist
  • der echte/freie Dienstnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist, und im Zeitpunkt der Auflösung ein Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bestand
  • bei einvernehmlicher Auflösung das Regelpensionsalter erreicht wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension gegeben sind
  • bei einvernehmlicher Auflösung die Voraussetzungen für die Inanspruch-nahme eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen
  • der echt/freie Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde
  • ein Lehrverhältnis aufgelöst wurde
  • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wurde
  • das echte/freie Dienstverhältnis nach § 25 Insolvenzordnung gelöst wurde
  • innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wurde
  • das echte/freie Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.

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