zum Inhalt

GUT ARCHIVIERT.

Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.

Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige?

Bisher galt die Umsatzsteuerjahreserklärung mit offen ausgewiesener Zahllast bei umgehender Entrichtung als wirksame Selbstanzeige. Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat aber in mehreren Entscheidungen dieser Praxis eine Absage erteilt.

Folgende Elemente muss eine strafbefreiende Selbstanzeige für nicht entrichtete Umsatzsteuer enthalten:

Darlegung der Verfehlung und Offenlegung der bedeutsamen Umstände
Der Steuerpflichtige muss angeben, welche Abgaben in welcher Weise und wann verkürzt worden sind. Die wahrheitsgemäßen Angaben sollen so dargebracht werden, dass die Behörde ohne großen Aufwand und Nachforschungen die Abgaben leicht vorschreiben kann.

Schadensgutmachung durch tatsächliche Entrichtung der nicht abgeführten Umsatzsteuer.

Täternennung
Alle Personen, denen - abgesehen vom Selbstanzeiger - die strafbefreiende Wirkung zukommen soll, sind anzuführen (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen, Buchhalter etc.). Während nach bisheriger Ansicht die Unterschrift des Einzelunternehmers auf der USt Jahreserklärung als Selbstanzeige des Einzelunternehmers angesehen wurde, ist nach UFS-Ansicht die eindeutige Benennung der physischen Person notwendig. Vorsicht gilt bei Gesellschaften (GmbH, KG etc.), denn die vom Geschäftsführer unterfertigte Selbstanzeige bzw. Steuererklärung entfaltet nur für die Gesellschaft strafbefreiende Wirkung. Da auch der Geschäftsführer selbst strafrechtlich verantwortet werden kann, ist er als physische Person explizit in der Selbstanzeige anzuführen. Andernfalls kann der Geschäftsführer strafrechtlich verurteilt werden!

Rechtzeitigkeit
Eine Selbstanzeige ist dann verwirkt und entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr, wenn

  • bereits eine nach außen erkennbare Verfolgungshandlung (z.B. Einleitung eines Strafverfahrens, Hausdurchsuchung) durch Gericht oder Behörden gesetzt wurde – auch wenn dem Täter die Verfolgungshandlung nicht bekannt ist oder
  • die Tat bereits entdeckt wurde, also ein hinreichend konkreter Verdacht der Behörde (bloße Vermutung reicht nicht), vorliegt und dieser Verdacht dem Täter auch bekannt ist oder
  • bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige nicht schon bei Beginn einer Finanzamtsprüfung erstattet wird.
Die Selbstanzeige zu Steuervergehen ist bei einem Finanzamt einzubringen.

Erfreulich ist, dass im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 eine teilweise Verankerung der bisherigen Praxis geplant ist. Für die Wirksamkeit der USt-Jahreserklärung als Selbstanzeige soll eine Aufgliederung der Verkürzungsbeträge nach den einzelnen UVA-Zeiträumen nicht notwendig sein. Die endgültige Gesetzeswerdung bleibt jedoch abzuwarten.

Tipp
Ob sich die Höchstgerichte der UFS-Ansicht anschließen werden, steht noch in den Sternen. Wir empfehlen jedenfalls, zusätzlich zur USt-Jahreserklärung in einem separaten Schreiben die ausdrückliche Anführung der „Täter“ sowie eine verbale Darlegung der Verfehlungen vorzunehmen. Am besten überlassen Sie solch eine Angelegenheit aber uns.

Zurück