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Entwurf für Gesetzesnovelle bei Grundbucheintragungsgebühr
Die Grundbucheintragungsgebührenbemessung vom Einheitswert wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Allerdings wurde dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31.12.2012 eingeräumt. Die Regierung hat nunmehr den Entwurf einer Grundbuchsgebührennovelle dem Parlament vorgelegt.
Der Entwurf beinhaltet folgende Eckpfeiler:
Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen.
Bei den folgenden Erwerbsvorgängen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:
- land- und forstwirtschaftliche Betriebsübergaben im familiären Bereich gegen Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers
- Betriebsübertragungen bei Vereinigung/Übertragung aller Anteile, wodurch die als Grundeigentümerin eingetragene Gesellschaft erlischt
- Liegenschafts(anteils)übertragungen im Angehörigenbereich zur Sicherung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Begünstigten.
Bei bestimmten, im Gesetzesentwurf angeführten Erwerbsvorgängen, wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige):
- Kauf (Bemessungsgrundlage (= BMG): Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen);
- wiederkehrende Leistungen (BMG: Kapitalwert);
- Leistung an Zahlungs Statt (BMG: Wert, zu dem Leistung angenommen wird)
- Enteignungen (BMG: Entschädigungen oder sonstige Ersatzleistungen)
Überarbeitung des Entwurfs
Mittlerweile wurde der Entwurf vom Justizministerium bereits überarbeitet. Die wesentliche Änderung: Wer von einem engen Verwandten eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss bei der Eintragung ins Grundbuch weiterhin nur die niedrigere Gebühr zahlen - unabhängig davon, ob er in der Immobilie wohnt oder wohnen will. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nur bei Lebensgefährten notwendig. Als enge Familie gelten Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie - also etwa Enkel. Aber auch Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder sollen begünstigt sein.
Dies ist der Stand vom 19. Oktober 2012. Die Neuregelung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, weitere Überarbeitungen des Entwurfs sind durchaus möglich.