zum Inhalt

GUT ARCHIVIERT.

Unsere Newsletter haben wir hier archiviert, damit auch Sie jederzeit zugreifen können.

Entwurf für Gesetzesnovelle bei Grundbucheintragungsgebühr

Die Grundbucheintragungsgebührenbemessung vom Einheitswert wurde durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Allerdings wurde dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31.12.2012 eingeräumt. Die Regierung hat nunmehr den Entwurf einer Grundbuchsgebührennovelle dem Parlament vorgelegt.

Der Entwurf beinhaltet folgende Eckpfeiler:

Unabhängig von der Erwerbsart (Kauf, Schenkung, Erbschaft etc.) wird die Grundbucheintragungsgebühr vom Verkehrswert bemessen.

Bei den folgenden Erwerbsvorgängen kann die Gebühr vom 3-fachen Einheitswert, maximal von 30% des Verkehrswertes berechnet werden:

  1. land- und forstwirtschaftliche Betriebsübergaben im familiären Bereich gegen Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers
  2. Betriebsübertragungen bei Vereinigung/Übertragung aller Anteile, wodurch die als Grundeigentümerin eingetragene Gesellschaft erlischt
  3. Liegenschafts(anteils)übertragungen im Angehörigenbereich zur Sicherung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Begünstigten.
Das Gericht berücksichtigt die begünstigte Bemessungsgrundlage nicht automatisch! Vielmehr wird die Begünstigung nur dann wirksam, wenn sie anlässlich der Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden in Anspruch genommen wird.

Bei bestimmten, im Gesetzesentwurf angeführten Erwerbsvorgängen, wird die Gebühr von der Gegenleistung bemessen, sofern keine offenkundigen Anhaltspunkte bestehen, die an der Verkehrsüblichkeit der Gegenleistung zweifeln lassen (z.B. günstiger Verkaufspreis für Angehörige):
  1. Kauf (Bemessungsgrundlage (= BMG): Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen);
  2. wiederkehrende Leistungen (BMG: Kapitalwert);
  3. Leistung an Zahlungs Statt (BMG: Wert, zu dem Leistung angenommen wird)
  4. Enteignungen (BMG: Entschädigungen oder sonstige Ersatzleistungen)
Der Entwurf normiert die Mitwirkungspflicht der Partei hinsichtlich Bezifferung und Plausibilisierung der Bemessungsgrundlage. Wird der Mitwirkungspflicht nicht hinreichend oder überhaupt nicht nachgekommen, kann die Bemessungsgrundlage in freier Beweiswürdigung vom Gericht geschätzt werden. Der Partei kann für die Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50% der mittels gerichtlicher Schätzung ermittelten Eintragungsgebühr, maximal jedoch € 400 auferlegt werden. Bei Erschleichung einer Gebührenbegünstigung durch falsche Angaben kommt es im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zusätzlich zu einer Verdoppelung der Eintragungsgebührenschuld.

Überarbeitung des Entwurfs


Mittlerweile wurde der Entwurf vom Justizministerium bereits überarbeitet. Die wesentliche Änderung: Wer von einem engen Verwandten eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, muss bei der Eintragung ins Grundbuch weiterhin nur die niedrigere Gebühr zahlen - unabhängig davon, ob er in der Immobilie wohnt oder wohnen will. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nur bei Lebensgefährten notwendig. Als enge Familie gelten Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie - also etwa Enkel. Aber auch Geschwister, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder sollen begünstigt sein.

Dies ist der Stand vom 19. Oktober 2012. Die Neuregelung soll mit 1.1.2013 in Kraft treten. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, weitere Überarbeitungen des Entwurfs sind durchaus möglich.

Zurück