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AUVA-Zuschuss bei Krankheit oder Unfall
Die AUVA gewährt Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 50% jenes Entgelts, das infolge einer Krankheit oder eines Unfalles an einen Dienstnehmer des Unternehmens bezahlt wurde.
Bei einer Arbeitsverhinderung durch einen Freizeit- oder Arbeitsunfall erhält derDienstgeber bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung diesen Zuschuss, bei einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit steht er ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung zu. In beiden Fällen wird der Zuschuss längstens bis zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung gewährt.
Ist ein Unfall geschehen, muss dieser möglichst rasch vom Dienstnehmer dem Dienstgeber gemeldet werden. Es wird empfohlen, vom Dienstnehmer eine unterschriebene Erklärung einzuholen, mit der er den Freizeitunfall bestätigt. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, muss der Dienstgeber die AUVA innerhalb von fünf Tagen über den Unfall informieren.
ELDA-Service zum Datenaustausch
Die finanzielle Unterstützung wird für Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge sowie Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte geleistet, sofern der Dienstgeber durchschnittlich pro Jahr weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt. Der Zuschuss ist separat zu beantragen, das erforderliche Formular kann von der Homepage www.auva.at heruntergeladen werden. Seit 1.1.2007 besteht die Möglichkeit, mittels ELDA-Service zum Datenaustausch mit der österreichischen Sozialversicherung die Anträge zur Entgeltfortzahlung elektronisch an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu übermitteln.
Unsere Empfehlung
Überprüfen Sie als Dienstgeber laufend Ihre Lohnverrechnung hinsichtlich der Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen – die Antragsfrist endet stichtagsbezogen innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs infolge Krankenstandes einer Ihrer Dienstnehmer.